Mindestvergütung in der Berufsausbildung 2027 nach § 17 BBiG – Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt
Mindestvergütung Berufsausbildung 2027 § 17 BBiG: Die Mindestvergütungen für Ausbildungsjahre 1–4 betragen 764€/902€/1.031€/1.070€ und sind von Betrieben mindestens zu zahlen. Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt (BGBl I).
- Rechtsgebiet
- Arbeitsrecht / Berufsbildungsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 6
Zusammenfassung
Die Mindestvergütungen für Berufsausbildungen mit Beginn im Jahr 2027 werden nach BBiG bekannt gemacht. Sie betragen 764€/902€/1.031€/1.070€ für die Ausbildungsjahre 1–4 und sind von Betrieben mindestens zu zahlen.
Kernpunkte der Änderung
Mindestvergütung BBiG 2027 fortgeschrieben
Mittlere AuswirkungFür Ausbildungsbeginn 1.1.–31.12.2027: Mindestvergütung Jahr 1–4 = 764€/902€/1.031€/1.070€; Betriebe müssen mind. diese Sätze zahlen.
- Auszubildende (Beginn 2027)
- Ausbildungsbetriebe
- Personalabteilungen
- Handwerks- und Industriebetriebe
Betroffene Normen
- BBiG §17 Abs.2 S.1
- BBiG §17 Abs.2 S.1 Nr.1
- BBiG §17 Abs.2 S.1 Nr.2
- BBiG §17 Abs.2 S.1 Nr.3
- BBiG §17 Abs.2 S.1 Nr.4
- BBiG §17 Abs.2 S.5
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 287 am 07.10.2026. Die Änderung tritt am 01.01.2027 in Kraft (Gestaffelt, weitere Termine: 31.12.2027). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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