BGBl. 2026 I Nr. 287 Bekanntmachung

Mindestvergütung in der Berufsausbildung 2027 nach § 17 BBiG – Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt

Mindestvergütung Berufsausbildung 2027 § 17 BBiG: Die Mindestvergütungen für Ausbildungsjahre 1–4 betragen 764€/902€/1.031€/1.070€ und sind von Betrieben mindestens zu zahlen. Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt (BGBl I).

Rechtsgebiet
Arbeitsrecht / Berufsbildungsrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
6

Zusammenfassung

Die Mindestvergütungen für Berufsausbildungen mit Beginn im Jahr 2027 werden nach BBiG bekannt gemacht. Sie betragen 764€/902€/1.031€/1.070€ für die Ausbildungsjahre 1–4 und sind von Betrieben mindestens zu zahlen.

Kernpunkte der Änderung

Mindestvergütung BBiG 2027 fortgeschrieben

Mittlere Auswirkung

Für Ausbildungsbeginn 1.1.–31.12.2027: Mindestvergütung Jahr 1–4 = 764€/902€/1.031€/1.070€; Betriebe müssen mind. diese Sätze zahlen.

Betrifft
  • Auszubildende (Beginn 2027)
  • Ausbildungsbetriebe
  • Personalabteilungen
  • Handwerks- und Industriebetriebe

Betroffene Normen

  • BBiG §17 Abs.2 S.1
  • BBiG §17 Abs.2 S.1 Nr.1
  • BBiG §17 Abs.2 S.1 Nr.2
  • BBiG §17 Abs.2 S.1 Nr.3
  • BBiG §17 Abs.2 S.1 Nr.4
  • BBiG §17 Abs.2 S.5

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 287 am 07.10.2026. Die Änderung tritt am 01.01.2027 in Kraft (Gestaffelt, weitere Termine: 31.12.2027). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Arbeitsrecht Berufsbildungsrecht BBiG § 17 Mindestvergütung Ausbildungsvergütung Berufsausbildung Bundesgesetzblatt 2027
Ein Rechtsgebiet gratis dauerhaft, ohne Zahlungsdaten Jetzt gratis überwachen