BGBl. 2026 I Nr. 33 Gesetz

Standortfördergesetz (StoFöG) 2026: Änderungen im Kapitalmarkt-, Börsen- und Aufsichtsrecht; Umsetzung MiFID/MiFIR-Refit, ESAP

Standortfördergesetz StoFöG Delisting Pflichtangebot sieht vor, dass der Widerruf der Zulassung nur gegen ein Erwerbsangebot mit Mindestpreis (6‑Monatskurs) erfolgen kann. Die Gegenleistung ist im Spruchverfahren justiziabel; die Regelung betrifft Emittenten und Börsen.

Rechtsgebiet
Wirtschaftsrecht / Kapitalmarkt- und Finanzaufsichtsrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
11

Zusammenfassung

Das StoFöG bündelt umfangreiche Kapitalmarkt‑ und Aufsichtsreformen: Delistings erfordern ein Pflichtangebot mit Preisuntergrenze und gerichtlicher Überprüfbarkeit. ESAP‑Meldewege werden breit verankert; Emittenten und Börsen übermitteln zentrale Informationen parallel an Sammelstellen. Dual‑Class‑Strukturen werden transparent gemacht, gesponserte Analysen streng geregelt, und die Börsenaufsicht erhält schärfere Eingriffsrechte. Zudem gelten neue Mindeststreubesitz‑, Marktqualitäts- und Mitarbeiter‑Sachkunderegeln sowie Erleichterungen im Aktienrecht.

Kernpunkte der Änderung

Delisting nur mit Pflichtangebot

Hohe Auswirkung

Widerruf der Zulassung erfordert Erwerbsangebot mit Mindestpreis (6‑Monatskurs); Gegenleistung justiziabel im Spruchverfahren.

Betrifft
  • Emittenten
  • Minderheitsaktionäre
  • Bieter
  • Börsen

ESAP-Sammelstellen und Meldungen

Hohe Auswirkung

Unternehmensregister, BaFin und Börsenaufsicht sind ESAP-Sammelstellen; Emittenten übermitteln Insider- und PDMR-Meldungen parallel.

Betrifft
  • Emittenten
  • Börsenbetreiber
  • BaFin

EU-Kodex für gesponserte Analysen

Mittlere Auswirkung

Nur als emittentenfinanziert labeln bei Einhaltung EU-Kodex; BaFin darf warnen bzw. Verbreitung aussetzen; neue Offenlegungspflichten.

Betrifft
  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen
  • Researchanbieter
  • Anleger

Transparenz bei Mehrstimmrechtsaktien

Mittlere Auswirkung

MTF/Freiverkehr kennzeichnen Dual‑Class‑Strukturen und veröffentlichen Kernangaben im Zulassungsdokument/Reporting; Listing darf nicht verweigert werden.

Betrifft
  • MTF-/Freiverkehrsbetreiber
  • Emittenten mit Dual‑Class
  • Investoren

Mindeststreubesitz 10% bei Zulassung

Mittlere Auswirkung

Mind. 10% Streubesitz erforderlich; Abweichung möglich bei gesichertem Handel; Zulassung ist unverzüglich auf der Börsenwebsite zu veröffentlichen.

Betrifft
  • Emittenten
  • Börsen (Zulassung)
  • Anleger

Stärkere Börsenaufsicht und Abberufung

Hohe Auswirkung

Aufsicht kann Leiter von Börsenträgern/Börsen bei Eignungsmängeln/Verstößen abberufen; erweiterte Prüf-, Auskunfts- und Datenanforderungen.

Betrifft
  • Börsenträger
  • Börsengeschäftsführer
  • Aufsichtsbehörden

Marktqualität und Datenstandards

Mittlere Auswirkung

Börsen brauchen mind. drei aktive Handelsteilnehmer; Datenqualitätsstandards, Volatilitätsunterbrechungen und Positionskontrollen sind Pflicht.

Betrifft
  • Börsenbetreiber
  • Handelsteilnehmer
  • Aufsichtsbehörden

Systematische Internalisierung präzisiert

Mittlere Auswirkung

SI-Definition geschärft; freiwillige SI-Erlaubnis auch für weitere Instrumente; strengere Positionsberichte für Warenderivate/Emissionszertifikate.

Betrifft
  • Wertpapierfirmen
  • Systematische Internalisierer
  • Handelsplätze

Sachkunde- und Zuverlässigkeitsregime

Hohe Auswirkung

Einheitliche Sachkunde- und Zuverlässigkeitsanforderungen für Beratung, Vertrieb, Portfolioverwaltung, Vertriebsvorgaben und Compliance.

Betrifft
  • Wertpapierdienstleistungsunternehmen
  • Berater/Vertrieb
  • Compliance-Beauftragte

1‑Cent‑Nennwert und Registermeldungen

Mittlere Auswirkung

AktG erlaubt 1‑Cent‑Nennwert/Anteil; bestimmte HV‑/Vergütungsveröffentlichungen sind zugleich an das Unternehmensregister zu senden.

Betrifft
  • Aktiengesellschaften
  • Anleger
  • HV-Dienstleister

Betroffene Normen

  • BörsG §3c
  • BörsG §3d
  • BörsG §5 Abs.4 Nr.4
  • BörsG §10a
  • BörsG §24 Abs.2b
  • BörsG §26f Abs.1 S.1
  • BörsG §39 Abs.2
  • BörsG §39 Abs.3
  • BörsZulV §9
  • BörsZulV §51
  • HGB §9d

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 33 am 09.02.2026. Die Änderung ist seit dem 10.02.2026 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Kapitalmarktrecht MiFID/MiFIR ESAP Börsengesetz WpHG Delisting Mehrstimmrechtsaktien BaFin-Aufsicht
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