Standortfördergesetz (StoFöG) 2026: Änderungen im Kapitalmarkt-, Börsen- und Aufsichtsrecht; Umsetzung MiFID/MiFIR-Refit, ESAP
Standortfördergesetz StoFöG Delisting Pflichtangebot sieht vor, dass der Widerruf der Zulassung nur gegen ein Erwerbsangebot mit Mindestpreis (6‑Monatskurs) erfolgen kann. Die Gegenleistung ist im Spruchverfahren justiziabel; die Regelung betrifft Emittenten und Börsen.
- Rechtsgebiet
- Wirtschaftsrecht / Kapitalmarkt- und Finanzaufsichtsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 11
Zusammenfassung
Das StoFöG bündelt umfangreiche Kapitalmarkt‑ und Aufsichtsreformen: Delistings erfordern ein Pflichtangebot mit Preisuntergrenze und gerichtlicher Überprüfbarkeit. ESAP‑Meldewege werden breit verankert; Emittenten und Börsen übermitteln zentrale Informationen parallel an Sammelstellen. Dual‑Class‑Strukturen werden transparent gemacht, gesponserte Analysen streng geregelt, und die Börsenaufsicht erhält schärfere Eingriffsrechte. Zudem gelten neue Mindeststreubesitz‑, Marktqualitäts- und Mitarbeiter‑Sachkunderegeln sowie Erleichterungen im Aktienrecht.
Kernpunkte der Änderung
Delisting nur mit Pflichtangebot
Hohe AuswirkungWiderruf der Zulassung erfordert Erwerbsangebot mit Mindestpreis (6‑Monatskurs); Gegenleistung justiziabel im Spruchverfahren.
- Emittenten
- Minderheitsaktionäre
- Bieter
- Börsen
ESAP-Sammelstellen und Meldungen
Hohe AuswirkungUnternehmensregister, BaFin und Börsenaufsicht sind ESAP-Sammelstellen; Emittenten übermitteln Insider- und PDMR-Meldungen parallel.
- Emittenten
- Börsenbetreiber
- BaFin
EU-Kodex für gesponserte Analysen
Mittlere AuswirkungNur als emittentenfinanziert labeln bei Einhaltung EU-Kodex; BaFin darf warnen bzw. Verbreitung aussetzen; neue Offenlegungspflichten.
- Wertpapierdienstleistungsunternehmen
- Researchanbieter
- Anleger
Transparenz bei Mehrstimmrechtsaktien
Mittlere AuswirkungMTF/Freiverkehr kennzeichnen Dual‑Class‑Strukturen und veröffentlichen Kernangaben im Zulassungsdokument/Reporting; Listing darf nicht verweigert werden.
- MTF-/Freiverkehrsbetreiber
- Emittenten mit Dual‑Class
- Investoren
Mindeststreubesitz 10% bei Zulassung
Mittlere AuswirkungMind. 10% Streubesitz erforderlich; Abweichung möglich bei gesichertem Handel; Zulassung ist unverzüglich auf der Börsenwebsite zu veröffentlichen.
- Emittenten
- Börsen (Zulassung)
- Anleger
Stärkere Börsenaufsicht und Abberufung
Hohe AuswirkungAufsicht kann Leiter von Börsenträgern/Börsen bei Eignungsmängeln/Verstößen abberufen; erweiterte Prüf-, Auskunfts- und Datenanforderungen.
- Börsenträger
- Börsengeschäftsführer
- Aufsichtsbehörden
Marktqualität und Datenstandards
Mittlere AuswirkungBörsen brauchen mind. drei aktive Handelsteilnehmer; Datenqualitätsstandards, Volatilitätsunterbrechungen und Positionskontrollen sind Pflicht.
- Börsenbetreiber
- Handelsteilnehmer
- Aufsichtsbehörden
Systematische Internalisierung präzisiert
Mittlere AuswirkungSI-Definition geschärft; freiwillige SI-Erlaubnis auch für weitere Instrumente; strengere Positionsberichte für Warenderivate/Emissionszertifikate.
- Wertpapierfirmen
- Systematische Internalisierer
- Handelsplätze
Sachkunde- und Zuverlässigkeitsregime
Hohe AuswirkungEinheitliche Sachkunde- und Zuverlässigkeitsanforderungen für Beratung, Vertrieb, Portfolioverwaltung, Vertriebsvorgaben und Compliance.
- Wertpapierdienstleistungsunternehmen
- Berater/Vertrieb
- Compliance-Beauftragte
1‑Cent‑Nennwert und Registermeldungen
Mittlere AuswirkungAktG erlaubt 1‑Cent‑Nennwert/Anteil; bestimmte HV‑/Vergütungsveröffentlichungen sind zugleich an das Unternehmensregister zu senden.
- Aktiengesellschaften
- Anleger
- HV-Dienstleister
Betroffene Normen
- BörsG §3c
- BörsG §3d
- BörsG §5 Abs.4 Nr.4
- BörsG §10a
- BörsG §24 Abs.2b
- BörsG §26f Abs.1 S.1
- BörsG §39 Abs.2
- BörsG §39 Abs.3
- BörsZulV §9
- BörsZulV §51
- HGB §9d
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 33 am 09.02.2026. Die Änderung ist seit dem 10.02.2026 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
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