VSAAG: Rahmen für Sanierung und Abwicklung von Versicherern; Umsetzung EU-RL 2025/1 und 2025/2; Anpassungen im Aufsichtsrecht
VSAAG Rahmen für Sanierung und Abwicklung von Versicherern setzt BaFin als Abwicklungsbehörde ein und verpflichtet Versicherer zu präventiven Sanierungs- und Abwicklungsplänen; Ziel ist der Schutz der Versicherungsnehmer und der Finanzstabilität. Das Gesetz verlangt Sanierungsplanung mit 60%-Marktabdeckung, Abwicklungspläne mit 40%-Marktabdeckung, Prüfungen der Abwicklungsfähigkeit und ermöglicht Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Versicherungsaufsichtsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 34
Zusammenfassung
Das VSAG etabliert ein umfassendes Sanierungs- und Abwicklungsregime für Versicherer mit BaFin als Abwicklungsbehörde und BMF‑Kontrolle bei Finanzwirkungen. Es verpflichtet zu präventiver Sanierungs- und Abwicklungsplanung mit Marktabdeckungsquoten von 60% bzw. 40%. Die Abwicklungsfähigkeit wird geprüft; Hindernisse können mit weitreichenden Maßnahmen beseitigt werden. Kernziele sind Schutz der Versicherungsnehmer und Finanzstabilität; vielfältige Instrumente und ein Abwicklungsfonds sichern die Umsetzung.
Kernpunkte der Änderung
BaFin als Abwicklungsbehörde, BMF-Vorbehalt
Hohe AuswirkungBaFin wird Abwicklungsbehörde mit getrennter Organisation. Entscheidungen mit finanziellen Folgen bedürfen BMF-Zustimmung; weiter Anwendungsbereich.
- BaFin
- Versicherungsunternehmen
- Rückversicherer
- Versicherungsholdings
- BMF
Pflicht zur Sanierungsplanung (≥60%-Quote)
Hohe AuswirkungAufsichtsbehörden können präventive Pläne verlangen; mind. 60% Markt abgedeckt. Kleine, nicht komplexe ausgenommen; Inhalte; Update alle 2 Jahre.
- Aufsichtsbehörden
- Versicherungsunternehmen
- kleine und nicht komplexe Unternehmen
- oberste Mutterunternehmen
Abwicklungspläne (≥40%-Quote)
Hohe AuswirkungAbwicklungsbehörde erstellt Pläne für kritische/risikoreiche Unternehmen; mind. 40% Markt; detaillierte Inhalte; 2‑jähriges Update; EU‑Konsultation.
- Abwicklungsbehörde (BaFin)
- Versicherungsunternehmen
- Gruppen
Abwicklungsfähigkeit & Hindernisse
Hohe AuswirkungResolvability-Checks ohne Staatsstützen. Unternehmen schlagen binnen 4 Monaten Abhilfen vor; Behörde kann Verkäufe, Struktur- und Tätigkeitsauflagen anordnen.
- Abwicklungsbehörde
- Versicherungsunternehmen
- oberste Mutterunternehmen
- Gruppenabwicklungsbehörden
Abwicklungsvoraussetzungen & Grundsätze
Hohe AuswirkungAbwicklung bei Ausfall, ohne Alternativen und im öffentlichen Interesse. Ziele: Schutz VN, Stabilität, kritische Funktionen; Verluste bei Eignern/Gläubigern.
- Abwicklungsbehörde
- Versicherungsunternehmen
- Versicherungsnehmer
Instrumente & Finanzierungsmechanismus
Hohe AuswirkungTools: Run‑off, Verkauf, Brücke, Asset‑Transfer, Herabschreibung/Umwandlung; Umwandlung von Versicherungsforderungen nur ausnahmsweise; Fonds finanziert.
- Abwicklungsbehörde
- Versicherungsunternehmen
- Sicherungsfonds
- Abwicklungsfonds
Betroffene Normen
- GG Art.110 Abs.1
- VSAG §1 Abs.1
- VSAG §3
- VSAG §4 Abs.1
- VSAG §5 Abs.2
- VSAG §12 Abs.1
- VSAG §12 Abs.3
- VSAG §12 Abs.5
- VSAG §13
- VSAG §14
- VSAG §15
- VSAG §16
- VSAG §25 Abs.2
- VSAG §25 Abs.4
- VSAG §26 Abs.4
- VSAG §27
- VSAG §28
- VSAG §37
- VSAG §42
- VSAG §43 Abs.2
- VSAG §44
- VSAG §45
- VSAG §46
- VSAG §47
- VSAG §49
- VSAG §50
- VSAG §55 Abs.1 Nr.1
- VSAG §56 Abs.3
- VSAG §57
- VSAG §60
- VSAG §62
- VSAG §88
- VSAG §96
- VSAG §168
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 275 am 30.09.2026. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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