BGBl I Verordnung

Besondere Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes (ZLBBLehrV, 2026)

ZLBBLehrV besondere Lehrverpflichtung legt Aufgaben, den Vorrang der Jahreslehrverpflichtung und die Pflicht zur Deputatsabrechnung für das wissenschaftliche Personal am Zentralen Lehrbereich der Hochschule des Bundes fest. Digitale Lehrformate und Sonderaufträge sind je auf 3% gedeckelt; Deputatsstände sind auszugleichen; Kappung bei 396 LVS.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Hochschulrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
19

Zusammenfassung

Die Verordnung legt Aufgaben, Vorrang der Jahreslehrverpflichtung und die Pflicht zur Deputatsabrechnung für das wissenschaftliche Personal am Zentralen Lehrbereich fest. Anrechnungen/Ermäßigungen werden durch die Dekanin/den Dekan entschieden; digitale Lehrformate und Sonderaufträge sind jeweils auf 3% gedeckelt, mit konkreten Korrektur- und Betreuungswerten und ohne Doppelanrechnung. Deputatsstände sind auszugleichen; eine Kappungsgrenze von 396 LVS gilt mit Übergangsregel und eng begrenzter Aussetzung. Sie tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Kernpunkte der Änderung

Dienstaufgaben und Vorrang der Lehre

Hohe Auswirkung

Umfassender Aufgabenkanon in Lehre/Prüfung festgelegt; Jahreslehrverpflichtung hat Vorrang; Lehrende müssen ihr Deputat korrekt abrechnen.

Betrifft
  • Hauptberufliches wissenschaftliches Personal am Zentralen Lehrbereich

Anrechnung und Ermäßigungen präzisiert

Hohe Auswirkung

Dekan/in entscheidet; digitale Formate u. Sonderaufträge je max. 3%; definierte Korrektur-/Betreuungswerte; kumulativ max. 100%; keine Doppelanrechnung.

Betrifft
  • Hauptberufliches wissenschaftliches Personal am Zentralen Lehrbereich
  • Dekanin/Dekan des Zentralen Lehrbereichs
  • Prüfungskommissionsmitglieder

Deputatsstand, Ausgleich und Kappung

Hohe Auswirkung

Negatives Deputat im Folgejahr auszugleichen; >18 LVS positiver Stand kann zum Abbau verpflichten; Kappung bei 396 LVS; Übergang: -100/Jahr; Aussetzung nur mit Präsident/in.

Betrifft
  • Hauptberufliches wissenschaftliches Personal am Zentralen Lehrbereich
  • Dekanin/Dekan des Zentralen Lehrbereichs
  • Präsidentin/Präsident der Hochschule des Bundes

Betroffene Normen

  • BBG §132a Abs.3
  • BBG §132a Abs.4
  • ZLBBLehrV §4 Abs.1
  • ZLBBLehrV §4 Abs.2
  • ZLBBLehrV §4 Abs.3
  • ZLBBLehrV §5 Abs.1
  • ZLBBLehrV §5 Abs.3
  • ZLBBLehrV §6 Abs.1
  • ZLBBLehrV §6 Abs.5
  • ZLBBLehrV §6 Abs.6
  • ZLBBLehrV §6 Abs.9
  • ZLBBLehrV §6 Abs.10
  • ZLBBLehrV §6 Abs.12
  • ZLBBLehrV §7 Abs.2
  • ZLBBLehrV §7 Abs.3
  • ZLBBLehrV §7 Abs.4
  • ZLBBLehrV §7 Abs.5
  • ZLBBLehrV §8
  • ZLBBLehrV §10

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 24.09.2026. Die Änderung ist seit dem 25.09.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

Lehrverpflichtung Deputat Anrechnung von Lehrleistungen Laufbahnprüfungen Vorbereitungsdienst Bundesbeamtenrecht Digitale Lehre
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