Verordnung zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten nach § 29b AsylG; Inkrafttreten am 2. Februar 2026
Verordnung sichere Herkunftsstaaten nach § 29b AsylG bestimmt zehn Staaten als sichere Herkunftsstaaten; die daran geknüpften verfahrensrechtlichen Wirkungen finden Anwendung. Die Verordnung tritt am 2. Februar 2026 in Kraft; ab diesem Datum ist die Einstufung der genannten Staaten nach AsylG §29b verbindlich.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Asylrecht
- Geltungsbereich
- Bund
Zusammenfassung
Die Verordnung bestimmt zehn Staaten als sichere Herkunftsstaaten im Sinne des AsylG §29b. Sie tritt am 2. Februar 2026 in Kraft und entfaltet ab diesem Zeitpunkt ihre verfahrensrechtlichen Wirkungen.
Kernpunkte der Änderung
Einstufung von 10 Staaten als sicher
Hohe AuswirkungDie zehn genannten Staaten sind sichere Herkunftsstaaten i.S.d. AsylG §29b; die daran geknüpften Verfahrensfolgen finden Anwendung.
- Asylsuchende aus Albanien
- Asylsuchende aus Bosnien und Herzegowina
- Asylsuchende aus Georgien
- Asylsuchende aus Ghana
- Asylsuchende aus Kosovo
- Asylsuchende aus Moldau
- Asylsuchende aus Montenegro
- Asylsuchende aus Nordmazedonien
- Asylsuchende aus Senegal
- Asylsuchende aus Serbien
- BAMF
- Verwaltungsgerichte
Inkrafttreten am 02.02.2026
Mittlere AuswirkungDie Verordnung gilt ab 2. Februar 2026; ab diesem Datum ist die Einstufung der genannten Staaten nach AsylG §29b verbindlich.
- BAMF
- Asylsuchende ab 02.02.2026
- Rechtsanwälte im Asylrecht
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 19 am 26.01.2026. Die Änderung ist seit dem 02.02.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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