BGBl I Verordnung

Verordnung zum Bürokratierückbau in der Seeschifffahrt: Änderungen zu Schiffsbesetzung, Befähigungen, Gebühren und NOK-Abgaben

Verordnung zum Bürokratierückbau in der Seeschifffahrt flexibilisiert die Schiffsbesetzungsregeln: Kapitäne können unter Auflagen auch Drittstaatsangehörige sein, verbunden mit Genehmigungs- und Ausbildungspflichten. Für Abweichungsgenehmigungen fällt eine Gebühr von 219 EUR an; Übergangsregelungen gelten bis 30.06.2027; SKS/SSS/SHS-Inhaber dürfen bis 31.12.2028 unter Auflagen gewerblich fahren.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / See- und Schifffahrtsrecht
Geltungsbereich
Bund

Zusammenfassung

Die Schiffsbesetzungsregeln werden flexibilisiert: Kapitäne können unter Auflagen auch Drittstaatsangehörige sein, mit Genehmigungs- und Ausbildungspflichten. Offiziers- und Crewquoten werden angepasst, mit Übergangsregel bis 30.06.2027. Für Abweichungsgenehmigungen fällt eine Gebühr von 219 EUR an. Sportpatent-Inhaber dürfen bis Ende 2028 unter strikten Auflagen gewerblich fahren; Lehrgänge können vorläufig bis zu 5 Jahre zugelassen werden.

Kernpunkte der Änderung

Kapitän: Öffnung + Ausbildungsauflagen

Hohe Auswirkung

Kapitän darf EU-Bürger oder Drittstaatsangehöriger mit anerkanntem Zeugnis sein. Abweichung nur bei Mangellage, mit Ausbildungs-/Juniorstellen und BG-Genehmigung (6+54 Mon.).

Betrifft
  • Reeder
  • Kapitäninnen/Kapitäne
  • Berufsgenossenschaft
  • Auszubildende
  • Junioroffiziere

Offiziers- und Crewquoten angepasst

Hohe Auswirkung

Auf >500 BRZ mind. 1 Offizier nach §4, auf >8 000 BRZ mind. 2. Pflicht-Schiffsmechaniker ab >1 600 BRZ/≥750 kW; mind. 1 wachbefähigter EU-Bürger; Übergang bis 30.6.2027.

Betrifft
  • Reeder
  • Schiffsoffiziere
  • Schiffsmechaniker
  • wachbefähigte Besatzung

Gebühr für Abweichungsgenehmigung

Mittlere Auswirkung

Für Genehmigungen nach SchBesV §4/§5 fällt eine Gebühr von 219 EUR an, auch für Verlängerungen bis zu 54 Monaten.

Betrifft
  • Reeder
  • Berufsgenossenschaft

Gewerbliche Fahrt mit Sportpatenten

Mittlere Auswirkung

SKS/SSS/SHS-Inhaber dürfen bis 31.12.2028 neue Fahrzeuge gewerblich führen, bei Tauglichkeit, Funkzeugnis, Sicherheitskurs und Anmeldung NK100; vorläufige Lehrgänge bis 5 Jahre.

Betrifft
  • Inhaber SKS/SSS/SHS
  • Charterunternehmen
  • Ausbildungsstätten

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 10.09.2026. Die Änderung ist seit dem 11.09.2026 in Kraft (Gestaffelt, weitere Termine: 01.01.2027). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

Schiffsbesetzung Kapitänsnationalität Seeleute-Befähigung Seearbeitsgesetz Gebührenrecht Wasserstraßen Nord-Ostsee-Kanal Maritime Medizin EU-Rechtsumsetzung
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