Krisendestillation von Wein 2026/2027: Bundesverordnung zur Durchführung der EU-Maßnahme (KDV 2026)
Krisendestillation von Wein KDV 2026 Bundesverordnung setzt eine befristete Krisendestillation mit 14,16 Mio. € EU-Mitteln für Rot- und Roséweine der g.U. Württemberg und Rheinhessen um. Anträge ab 300 l sind bis 15.10.2026 möglich; bei Überzeichnung erfolgt eine proportionale Kürzung, Bescheide bis 30.11.2026, Nachweise bis 1.4.2027 und Auszahlungen bis 31.5.2027.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Agrarmarktordnungsrecht (Weinrecht)
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 22
Zusammenfassung
Die KDV 2026 setzt eine befristete Krisendestillation mit 14,16 Mio. € EU-Mitteln für Rot- und Roséweine der g.U. Württemberg und Rheinhessen um. Anträge sind bis 15.10.2026 ab 300 l möglich; bei Überzeichnung erfolgt eine proportionale Kürzung, Bescheide bis 30.11.2026. Nachweise sind bis 1.4.2027 vorzulegen, Auszahlungen bis 31.5.2027; Minderlieferungen führen zu Abzügen. Es gelten Mindestkontrollen von 5% sowie Duldungs- und Aufbewahrungspflichten.
Kernpunkte der Änderung
Finanzrahmen und Fördergegenstand
Hohe Auswirkung14,16 Mio. € EU-Mittel, auf BW und RP verteilt; nur Rot-/Rosé g.U. Württemberg/Rheinhessen; 0,59 €/l; Nutzung nur industriell; keine Vorschüsse.
- Weinerzeuger
- Winzergenossenschaften
- Erzeugerorganisationen
- Brennereien
- Länder (BW, RP)
Antrag und Bewilligung mit Kürzungsfaktor
Hohe AuswirkungAntragsberechtigt: Erzeuger, Genossenschaften, Erzeugerorg., Brennereien; mind. 300 l; Frist 15.10.2026; bei Überzeichnung Kürzung per Faktor; Bescheid bis 30.11.2026; Länder können Verfahren per VO anpassen.
- Weinerzeuger
- Erzeugerorganisationen
- Winzergenossenschaften
- Brennereien
- Landesbehörden
Nachweise, Auszahlung und Kontrollen
Mittlere AuswirkungNachweise (Destillation, Industrienutzung, Begleitdokument, AP‑Nr.) bis 1.4.2027; Auszahlung bis 31.5.2027; Minderlieferung ≤25%: anteilig; >25%: 50%-Satz; Kontrollen mind. 5%; Duldungs- und 6‑Jahres-Aufbewahrung.
- Begünstigte Weinerzeuger
- Brennereien
- Landesbehörden
- BLE
Betroffene Normen
- KDV 2026 §2 Abs.1
- KDV 2026 §2 Abs.3
- KDV 2026 §2 Abs.4
- KDV 2026 §2 Abs.5
- KDV 2026 §2 Abs.6
- KDV 2026 §3 Abs.1
- KDV 2026 §3 Abs.2
- KDV 2026 §3 Abs.3
- KDV 2026 §3 Abs.4
- KDV 2026 §4 Abs.2
- KDV 2026 §4 Abs.3
- KDV 2026 §4 Abs.4
- KDV 2026 §4 Abs.5
- KDV 2026 §5 Abs.1
- KDV 2026 §5 Abs.3
- KDV 2026 §5 Abs.4
- KDV 2026 §5 Abs.5
- KDV 2026 §6 Abs.1
- KDV 2026 §6 Abs.2
- KDV 2026 §8 Abs.1
- KDV 2026 §8 Abs.2
- MOG §6 Abs.1 Nr.1 Buchst.i
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 04.09.2026. Die Änderung ist seit dem 05.09.2026 in Kraft (Maßnahme gilt für das Wirtschaftsjahr 2026/2027.). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
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