BGBl. 2026 I Nr. 142 Gesetz

5. StVG-Änderung: digitaler Führerschein, Täuschungsverbot bei Verkehrsverstößen, Videokontrolle Parken, KBA- und Datenregeln

KBA stellt digitalen Führerschein aus; er gilt als Inlandsnachweis via App und eID und darf nicht bei Fahrverboten eingesetzt werden. Bei Nichtmitführen oder Missbrauch handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (OWi). Die Regelung ist Teil der 5. StVG-Änderung.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Straßenverkehrsrecht
Geltungsbereich
Bund

Zusammenfassung

Das Gesetz führt den digitalen Führerschein ein, stärkt die Datenflüsse und Sicherheitsvorgaben und erlaubt eine datenschutzkonforme Videokontrolle des ruhenden Verkehrs. Ein neues Täuschungsverbot mit Bußgeld bis 30.000 € adressiert Identitätsverschleierung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Zahlreiche Register‑ und Abrufregelungen werden erweitert, Begriffe zum automatisierten Fahren vereinheitlicht und Verfahrenszuständigkeiten präzisiert. Das Inkrafttreten ist überwiegend zum 1. Juli 2026, teils gestaffelt nach technischer Verfügbarkeit.

Kernpunkte der Änderung

Täuschungsverbot bei Verkehrs-OWi

Hohe Auswirkung

Täuschung oder deren Vermittlung über den OWi‑Beteiligten ist verboten; Angebote ebenso. Verstöße mit bis zu 30.000 € bußgeldbewehrt.

Betrifft
  • Anbieter von Punktehandel
  • Vermittler
  • Verkehrsteilnehmer
  • Polizei
  • Bußgeldbehörden

Digitaler Führerschein eingeführt

Hohe Auswirkung

KBA stellt digitalen Führerschein aus; gilt als Inlandsnachweis via App und eID. Kein Einsatz bei Fahrverbot etc.; OWi bei Nichtmitführen/Missbrauch.

Betrifft
  • Fahrerlaubnisinhaber
  • KBA
  • Fahrerlaubnisbehörden
  • Polizei

Videokontrolle beim Parken zulässig

Hohe Auswirkung

Stichproben per Videokontrolle; Dritte automatisiert unkenntlich. 24‑h‑Löschfristen, Abgleich mit Parkrechten; Kennzeichnung und strikte Zweckbindung.

Betrifft
  • Kommunale Ordnungsämter
  • Parkraumbewirtschafter
  • Kfz‑Halter
  • Datenschutzaufsicht

VIN-basierte KBA-Auskunft

Mittlere Auswirkung

KBA gibt per FIN Fahrzeugdaten und Rückrufstatus aus; regelmäßiger ZFR‑Abgleich. FIN für Forschung/Statistik nur mit strengen Datenminimierungen.

Betrifft
  • Kfz‑Halter
  • KBA
  • Fahrzeughersteller
  • Werkstätten

Automatisierte Datenabrufe erweitert

Mittlere Auswirkung

Neue Abrufrechte u. a. fürs UBA (THG‑Mengen) und Parkrechte; automatisierte Zugriffe präzisiert, Doppelübermittlungen gesetzlich ausgeschlossen.

Betrifft
  • KBA
  • Umweltbundesamt
  • Zulassungsbehörden
  • Betreiber von Ladepunkten

Parkberechtigungen neu definiert

Mittlere Auswirkung

Ermächtigung für Zonen/Gruppen mit besonderem (auch gebietsübergreifendem) Parkbedarf erweitert; Gebühren für Inhaber ausdrücklich möglich.

Betrifft
  • Kommunen
  • Bewohner mit Parkrecht
  • Sondernutzergruppen

Begriff: automatisiertes Fahren

Mittlere Auswirkung

Einheitliche Umstellung auf „automatisiert“; EU‑ADS‑Typgenehmigungen anerkannt. Technische und rechtliche Verweise vereinheitlicht.

Betrifft
  • Fahrzeughersteller
  • KBA
  • Technische Dienste

BASt umbenannt

Geringe Auswirkung

Behördenname zu „Bundesanstalt für Straßen‑ und Verkehrswesen“ geändert; alle Verweisnormen entsprechend angepasst.

Betrifft
  • Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen
  • KBA
  • Rechtsanwender

Übermittlungssperren gestärkt

Mittlere Auswirkung

Sperre auf Antrag bei schutzwürdigem Interesse; Mindestdauer 2 Jahre, Verlängerung möglich; Unterrichtung vor Aufhebung vorgeschrieben.

Betrifft
  • Kfz‑Halter
  • Zulassungsbehörden
  • KBA

Bußgeldzuständigkeit/Fristen

Mittlere Auswirkung

Polizei wird VO‑Behörde für zentrale OWi; Verfolgungsverjährung bei §24‑Taten auf 6 Monate festgelegt; Verweisungen redaktionell bereinigt.

Betrifft
  • Polizei
  • Bußgeldstellen
  • Verkehrsteilnehmer

Datenübermittlung an Europol

Mittlere Auswirkung

Übermittlungen/Abfragen nun auch an Europol zulässig; bei nicht unionspflichtigen Abrufen gilt Erforderlichkeitsmaßstab und §36‑Regime.

Betrifft
  • KBA
  • Polizei/Strafverfolgung
  • Europol

Sicherer FE-Datenaustausch

Mittlere Auswirkung

Verpflichtende Behördenkennung, Protokollierung fehlerhafter Abrufe und automatische Sperre ohne korrekte Aufzeichnung eingeführt.

Betrifft
  • KBA
  • Fahrerlaubnisbehörden
  • IT‑Dienstleister der Behörden

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 142 am 18.05.2026. Die Änderung ist seit dem 01.07.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Straßenverkehrsgesetz digitaler Führerschein Videokontrolle Ordnungswidrigkeiten Parkraumbewirtschaftung Datenverarbeitung Kraftfahrt-Bundesamt automatisiertes Fahren
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