5. StVG-Änderung: digitaler Führerschein, Täuschungsverbot bei Verkehrsverstößen, Videokontrolle Parken, KBA- und Datenregeln
KBA stellt digitalen Führerschein aus; er gilt als Inlandsnachweis via App und eID und darf nicht bei Fahrverboten eingesetzt werden. Bei Nichtmitführen oder Missbrauch handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit (OWi). Die Regelung ist Teil der 5. StVG-Änderung.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Straßenverkehrsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
Zusammenfassung
Das Gesetz führt den digitalen Führerschein ein, stärkt die Datenflüsse und Sicherheitsvorgaben und erlaubt eine datenschutzkonforme Videokontrolle des ruhenden Verkehrs. Ein neues Täuschungsverbot mit Bußgeld bis 30.000 € adressiert Identitätsverschleierung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Zahlreiche Register‑ und Abrufregelungen werden erweitert, Begriffe zum automatisierten Fahren vereinheitlicht und Verfahrenszuständigkeiten präzisiert. Das Inkrafttreten ist überwiegend zum 1. Juli 2026, teils gestaffelt nach technischer Verfügbarkeit.
Kernpunkte der Änderung
Täuschungsverbot bei Verkehrs-OWi
Hohe AuswirkungTäuschung oder deren Vermittlung über den OWi‑Beteiligten ist verboten; Angebote ebenso. Verstöße mit bis zu 30.000 € bußgeldbewehrt.
- Anbieter von Punktehandel
- Vermittler
- Verkehrsteilnehmer
- Polizei
- Bußgeldbehörden
Digitaler Führerschein eingeführt
Hohe AuswirkungKBA stellt digitalen Führerschein aus; gilt als Inlandsnachweis via App und eID. Kein Einsatz bei Fahrverbot etc.; OWi bei Nichtmitführen/Missbrauch.
- Fahrerlaubnisinhaber
- KBA
- Fahrerlaubnisbehörden
- Polizei
Videokontrolle beim Parken zulässig
Hohe AuswirkungStichproben per Videokontrolle; Dritte automatisiert unkenntlich. 24‑h‑Löschfristen, Abgleich mit Parkrechten; Kennzeichnung und strikte Zweckbindung.
- Kommunale Ordnungsämter
- Parkraumbewirtschafter
- Kfz‑Halter
- Datenschutzaufsicht
VIN-basierte KBA-Auskunft
Mittlere AuswirkungKBA gibt per FIN Fahrzeugdaten und Rückrufstatus aus; regelmäßiger ZFR‑Abgleich. FIN für Forschung/Statistik nur mit strengen Datenminimierungen.
- Kfz‑Halter
- KBA
- Fahrzeughersteller
- Werkstätten
Automatisierte Datenabrufe erweitert
Mittlere AuswirkungNeue Abrufrechte u. a. fürs UBA (THG‑Mengen) und Parkrechte; automatisierte Zugriffe präzisiert, Doppelübermittlungen gesetzlich ausgeschlossen.
- KBA
- Umweltbundesamt
- Zulassungsbehörden
- Betreiber von Ladepunkten
Parkberechtigungen neu definiert
Mittlere AuswirkungErmächtigung für Zonen/Gruppen mit besonderem (auch gebietsübergreifendem) Parkbedarf erweitert; Gebühren für Inhaber ausdrücklich möglich.
- Kommunen
- Bewohner mit Parkrecht
- Sondernutzergruppen
Begriff: automatisiertes Fahren
Mittlere AuswirkungEinheitliche Umstellung auf „automatisiert“; EU‑ADS‑Typgenehmigungen anerkannt. Technische und rechtliche Verweise vereinheitlicht.
- Fahrzeughersteller
- KBA
- Technische Dienste
BASt umbenannt
Geringe AuswirkungBehördenname zu „Bundesanstalt für Straßen‑ und Verkehrswesen“ geändert; alle Verweisnormen entsprechend angepasst.
- Bundesanstalt für Straßen- und Verkehrswesen
- KBA
- Rechtsanwender
Übermittlungssperren gestärkt
Mittlere AuswirkungSperre auf Antrag bei schutzwürdigem Interesse; Mindestdauer 2 Jahre, Verlängerung möglich; Unterrichtung vor Aufhebung vorgeschrieben.
- Kfz‑Halter
- Zulassungsbehörden
- KBA
Bußgeldzuständigkeit/Fristen
Mittlere AuswirkungPolizei wird VO‑Behörde für zentrale OWi; Verfolgungsverjährung bei §24‑Taten auf 6 Monate festgelegt; Verweisungen redaktionell bereinigt.
- Polizei
- Bußgeldstellen
- Verkehrsteilnehmer
Datenübermittlung an Europol
Mittlere AuswirkungÜbermittlungen/Abfragen nun auch an Europol zulässig; bei nicht unionspflichtigen Abrufen gilt Erforderlichkeitsmaßstab und §36‑Regime.
- KBA
- Polizei/Strafverfolgung
- Europol
Sicherer FE-Datenaustausch
Mittlere AuswirkungVerpflichtende Behördenkennung, Protokollierung fehlerhafter Abrufe und automatische Sperre ohne korrekte Aufzeichnung eingeführt.
- KBA
- Fahrerlaubnisbehörden
- IT‑Dienstleister der Behörden
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 142 am 18.05.2026. Die Änderung ist seit dem 01.07.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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