BGBl I Verordnung

Fortbildungsprüfung IT & Marketing im Rechtswesen (BSIMRFPrV): Zulassung, Inhalte, Ablauf, Bewertung

Fortbildungsprüfung IT & Marketing im Rechtswesen (BSIMRFPrV) führt einen neuen bundeseinheitlichen anerkannten Fortbildungsabschluss ein und bescheinigt erweiterte IT-, KI-, Marketing- und Datenschutzkompetenz für Beschäftigte in Kanzleien. Die Verordnung eröffnet mehrere Zulassungspfade einschließlich Berufspraxis- und ECTS-Nachweisen und legt den Prüfungsaufbau mit drei schriftlichen Teilen und einem mündlichen Fachgespräch fest. Fristen, Bestehensregeln, Gewichtungen und Wiederholungsrechte sind geregelt.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Berufsbildungsrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
16

Zusammenfassung

Die Verordnung führt einen neuen anerkannten Fortbildungsabschluss für IT und Marketing im Rechtswesen ein. Sie eröffnet mehrere Zulassungspfade, verlangt einschlägige Praxis und erlaubt gleichwertige Nachweise. Die Prüfung besteht aus drei schriftlichen Teilen und einem mündlichen Fachgespräch mit klaren Fristen, Bestehensregeln, Gewichtungen und Wiederholungsrechten.

Kernpunkte der Änderung

Neuer Fortbildungsabschluss IT/Marketing Recht

Hohe Auswirkung

Bundeseinheitlicher Abschluss; Nachweis erweiterter IT-, KI-, Marketing- und Datenschutzkompetenz in Kanzleien; i.d.R. 400 Std. Lernumfang.

Betrifft
  • Rechtsanwaltsfachangestellte
  • Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
  • Patentanwaltsfachangestellte
  • Notarfachangestellte
  • Kanzleien
  • zuständige Stellen

Breite Zulassungspfade inkl. Berufspraxis

Hohe Auswirkung

Mehrere Zugangswege (spezifische Abschlüsse, 2–4 Jahre Praxis, 60 ECTS); Praxisbezug zwingend; Gleichwertigkeit und Öffnungsklausel möglich.

Betrifft
  • Prüfungsbewerberinnen und -bewerber
  • Quereinsteiger
  • Studierende mit 60 ECTS
  • zuständige Stellen

Prüfungsaufbau, Fristen und Bestehen

Hohe Auswirkung

Drei schriftliche Bereiche plus mündliches Fachgespräch; Frist 2 Jahre; Bestehen ab 50 Punkten je Leistung; Gewichtung 20/40/20/20; Ergänzungsprüfung; Wiederholung 2×/3 J.

Betrifft
  • Prüfungsbewerberinnen und -bewerber
  • Prüfungsausschüsse
  • zuständige Stellen

Betroffene Normen

  • BBiG §1 Abs.6
  • BBiG §50c Abs.3 S.2
  • BBiG §53 Abs.1
  • BBiG §53 Abs.2
  • BBiG §53a Abs.1 Nr.1
  • BBiG §53b
  • BSIMRFPrV §1
  • BSIMRFPrV §2
  • BSIMRFPrV §3
  • BSIMRFPrV §7
  • BSIMRFPrV §8
  • BSIMRFPrV §9
  • BSIMRFPrV §10
  • BSIMRFPrV §11
  • BSIMRFPrV §14
  • BSIMRFPrV §15

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 02.09.2026. Die Änderung ist seit dem 03.09.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

Berufsbildung Fortbildungsprüfung Kanzleimanagement Informationstechnik Datenschutz Marketing Künstliche Intelligenz Geldwäscheprävention
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