BSInsoFPrV: Fortbildungsprüfung Berufsspezialist/-spezialistin im Insolvenzrecht (BBiG)
Fortbildungsprüfung Berufsspezialist Insolvenzrecht schafft einen neuen anerkannten Fortbildungsabschluss und formalisiert vertiefte insolvenzrechtliche Handlungskompetenzen. Die Verordnung regelt Zulassungswege, den Prüfungsaufbau mit vier schriftlichen Leistungen und einem fallbezogenen Fachgespräch sowie Bewertungs-, Zeugnis- und Wiederholungsregeln.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Berufsbildungsrecht (Prüfungsrecht)
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 24
Zusammenfassung
Die Verordnung schafft einen neuen anerkannten Fortbildungsabschluss zum Berufsspezialisten im Insolvenzrecht. Sie regelt breite Zulassungspfade, die Prüfungsstruktur mit vier schriftlichen und einer mündlichen Leistung sowie Fristen und Ergänzungsprüfungen. Bestehens-, Bewertungs- und Zeugnisregeln samt Wiederholungsmöglichkeiten werden verbindlich festgelegt. Ziel ist die formalisierte Anerkennung vertiefter Handlungskompetenzen im Insolvenzrecht.
Kernpunkte der Änderung
Neuer Abschluss: Berufsspezialist Insolvenzrecht
Hohe AuswirkungAnerkannter Fortbildungsabschluss der ersten Stufe; vertiefte insolvenzrechtliche Handlungskompetenzen; regelmäßig 400 Std. Lernumfang; Titelführung nach Bestehen.
- Prüfungsteilnehmende
- Insolvenzkanzleien
- zuständige Stellen nach BBiG
Zulassung: vielfältige Wege und Öffnungsklausel
Mittlere AuswirkungZugang über einschlägige Abschlüsse, 60 ECTS+Praxis, mehrjährige Berufspraxis oder Gleichwertigkeit; Praxisbezug nötig; vergleichbare Kompetenzen genügen.
- Rechtsanwaltsfachangestellte
- Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte
- Patentanwaltsfachangestellte
- Notarfachangestellte
- Quereinsteiger mit Berufspraxis
Prüfungsaufbau: 4 schriftlich + 1 mündlich
Mittlere AuswirkungVier Aufsichtsarbeiten à 120 Min. in §4, §6–§8; fallbezogenes Fachgespräch (30 Min., 15 Min. Vorbereitungszeit) zu §5; 2-Jahres-Frist; Ergänzungsprüfung 3:1 möglich.
- Prüfungsteilnehmende
- Prüfungsausschüsse
- Bildungsträger
Bewertung, Bestehen, Zeugnisse, Wiederholung
Mittlere AuswirkungBestand ab 50 Punkten je Leistung; Gewichtung 5x20%; kaufmännisches Runden; Zeugnisse mit Noten; Befreiungen nach BBiG gewichtet; Wiederholung bis zu 2-mal in 3 Jahren.
- Prüfungsteilnehmende
- zuständige Stellen nach BBiG
Betroffene Normen
- BBiG §1 Abs.6
- BBiG §50c Abs.3 S.2
- BBiG §53 Abs.1
- BBiG §53 Abs.2
- BBiG §53a Abs.1 Nr.1
- BBiG §53b Abs.2 S.1
- BBiG §56 Abs.2
- BSInsoFPrV §1
- BSInsoFPrV §2
- BSInsoFPrV §3
- BSInsoFPrV §4
- BSInsoFPrV §5
- BSInsoFPrV §6
- BSInsoFPrV §7
- BSInsoFPrV §8
- BSInsoFPrV §9
- BSInsoFPrV §10
- BSInsoFPrV §11
- BSInsoFPrV §12
- BSInsoFPrV §13
- BSInsoFPrV §14
- BSInsoFPrV §15
- BSInsoFPrV §16
- BSInsoFPrV §17
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 02.09.2026. Die Änderung ist seit dem 03.09.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
Schlagworte
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