BGBl. 2025 I Nr. 347 Gesetz

EnWG- und Energierecht-Novelle 2025: Verbraucherschutz, Tarife, Netzzugang, Speicher/Netzausbau, EU-Rechtsumsetzung

EnWG-Novelle 2025 Pflicht zum 12-Monats-Festpreisvertrag schreibt vor, dass Stromlieferanten mit >200.000 Kunden ein 12‑Monats‑Festpreisangebot (Versorgeranteil) bereitstellen. Dies stärkt den Verbraucherschutz, verhindert einseitige Kündigungen oder Preisänderungen und verlangt eine klare Kurzinfo für Betroffene.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Energierecht (Energiewirtschaftsrecht)
Geltungsbereich
Bund

Zusammenfassung

Die Reform stärkt den Verbraucherschutz durch strenge Regeln für Sperren, Abwendungsvereinbarungen und die Pflicht großer Anbieter zu 12‑Monats‑Festpreisverträgen. Sie ermöglicht die gemeinsame Nutzung erneuerbaren Stroms über das Verteilnetz und schafft eine Übergangsversorgung für Mittelspannungs-/Mitteldruck‑Kunden. Netztransparenz und Prozesse werden durch eine zentrale Netzzugangsplattform sowie neue Echtzeit‑Datenpflichten ausgebaut. Speicher und Verteilernetze erhalten Vorrang im Genehmigungsrecht; Offshore‑Entschädigungen der ÜNB werden geregelt erstattet.

Kernpunkte der Änderung

Neuer Sperrschutz bei Haushaltskunden

Hohe Auswirkung

Sperren nur bei Rückständen ≥100 € und definierten Schwellen; Androhung 4 Wochen zuvor, Beginn 8 WT vorher; Schutzfälle machen Sperre unzulässig.

Betrifft
  • Haushaltskunden
  • Energielieferanten
  • Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreiber

Abwendungsvereinbarung in Grundversorgung

Hohe Auswirkung

Grundversorger müssen Ratenplan und Weiterversorgung anbieten; Hinweis- und Kontaktpflichten, ggf. Einbindung Sozialhilfeträger; Sperre dann unzulässig.

Betrifft
  • Haushaltskunden in Grundversorgung
  • Grundversorger
  • Sozialhilfeträger

Pflicht zum 12‑Monats‑Festpreisvertrag

Hohe Auswirkung

Stromlieferanten >200.000 Kunden müssen Festpreis (Versorgeranteil) für 12 Monate anbieten; keine einseitige Kündigung/Preisänderung; klare Kurzinfo.

Betrifft
  • Stromlieferanten >200.000 Kunden
  • Haushaltskunden
  • Verbraucherverbände

Gemeinsame Nutzung von EE‑Strom

Hohe Auswirkung

Teilen von EE‑Strom über Verteilnetz erlaubt (ab 1.6.2026 im Netzgebiet, ab 1.6.2028 auch angrenzend); Mess‑ und Vertragsvorgaben; DSO muss es ermöglichen.

Betrifft
  • Betreiber von EE‑Anlagen
  • Haushaltskunden
  • Kleinstunternehmen
  • Elektrizitätsverteilernetzbetreiber
  • Aggregatoren

Übergangsversorgung MV/Mitteldruck

Mittlere Auswirkung

Neuer Übergangsversorger verhindert Unterbrechung; DSO ordnet Bilanzkreis zu; Preis an kurzfristiger Beschaffung +10% orientiert; Ende spätestens nach 3 Monaten.

Betrifft
  • Letztverbraucher in Mittelspannung/Mitteldruck
  • Grundversorger
  • Elektrizitäts- und Gasverteilernetzbetreiber

Zentrale Netzzugangsplattform

Mittlere Auswirkung

Einheitliche Internetplattform für Zählpunktanordnungen, Verrechnungskonzepte und §42c‑Registrierung; BNetzA setzt Fristen, Nutzerkreis und Details.

Betrifft
  • Elektrizitätsverteilernetzbetreiber
  • Lieferanten
  • Anschlussnutzer
  • Bilanzkreisverantwortliche

Absicherungspflichten für Lieferanten

Hohe Auswirkung

Stromlieferanten müssen angemessene Hedging‑Strategien vorhalten und Ausfallrisiken mindern; BNetzA kann Nachweise verlangen und Anpassungen anordnen.

Betrifft
  • Stromlieferanten
  • Bundesnetzagentur
  • Haushaltskunden

Speicher/DSO‑Netze: überragendes Interesse

Hohe Auswirkung

Errichtung/Betrieb von Speichern und Verteilernetzen gelten als überragendes öffentliches Interesse; bis nahe THG‑Neutralität vorrangig abzuwägen.

Betrifft
  • Energiespeicherbetreiber
  • Elektrizitätsverteilernetzbetreiber
  • Genehmigungsbehörden
  • Umweltverbände

Erstattung Offshore‑Entschädigungen

Mittlere Auswirkung

ÜNB erhalten Entschädigungen bei Störungen/Verzögerungen internationaler Anbindungen anteilig über Belastungsausgleich; BNetzA‑Genehmigung nötig.

Betrifft
  • Übertragungsnetzbetreiber
  • Offshore‑Windparkbetreiber
  • Letztverbraucher

Neue Transparenzdaten mit API

Mittlere Auswirkung

ÜNB veröffentlichen stündlich EE‑Anteil und CO₂‑Intensität inkl. API; DSO stellen Daten zu Laststeuerung und EE‑Einspeisung bereit; diskriminierungsfrei.

Betrifft
  • Übertragungsnetzbetreiber
  • Elektrizitätsverteilernetzbetreiber
  • Aggregatoren
  • App‑Anbieter
  • Letztverbraucher

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2025 I Nr. 347 am 22.12.2025. Die Änderung ist seit dem 23.12.2025 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

EnWG-Novelle 2025 Verbraucherschutz Energie Grundversorgung und Sperren Dynamische Tarife und Festpreis Netzzugang und Datenplattform Wasserstoff- und Gasmarktregulierung Netzausbau und Speicher EU-Rechtsumsetzung (Strommarktdesign, REMIT)
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