BMVg-Gebührenverordnung 2026: Gebühren und Auslagen für Leistungen des BMVg und das Militärhistorische Museum der Bundeswehr
BMVg-Gebührenverordnung 2026 Gebühren und Auslagen setzt ein Gebührenregime im Geschäftsbereich des BMVg um und regelt Gebühren für waffenrechtliche Leistungen sowie Museumseintritte. Konkrete Entgelte nennen Bescheinigungen (120 EUR), Erstausstellung von Waffen-/Dienstausweisen (0 EUR), Ersatz (55 EUR); für das Militärhistorische Museum gelten Eintritt 5 EUR, Jahreskarte 15 EUR, Ermäßigungen und nicht-kommerzielle Archivnutzung 0 EUR.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Gebührenrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 7
Zusammenfassung
Die Verordnung setzt ein Gebührenregime im Geschäftsbereich des BMVg um, inkl. Zeit- und Rahmengebühren. Sie bestimmt konkrete Entgelte für waffenrechtliche Leistungen (z. B. Bescheinigungen, Ausweise) und Ermäßigungen/Befreiungen. Für das Militärhistorische Museum gelten Eintrittspreise, umfangreiche Vergünstigungen und klare Regeln zur (auch nicht-kommerziellen) Archivnutzung.
Kernpunkte der Änderung
Gebührenrahmen und Zeit-/Rahmengebühren
Hohe AuswirkungGebühren/Auslagen für Bescheinigungen; Festsetzungskosten inkludiert; nicht gelistete Auslagen sind abgegolten; Zeit-/Rahmengebühren per Anlagen 2/3.
- Antragstellende im BMVg-Bereich
- Gebührenpflichtige Dritte
- Verwaltungsbeschäftigte
- Soldatinnen und Soldaten
Gebühren für waffenrechtliche Leistungen
Mittlere AuswirkungBescheinigung nach WaffVwV-BMVg 120 EUR; Erstausstellung von Waffen-/Dienstausweisen 0 EUR; Ersatz 55 EUR; Ermäßigungen/Befreiungen möglich.
- Angehörige der Bundeswehr mit waffenrechtlichen Aufgaben
- Ausweisinhaberinnen und -inhaber
- Antragstellende nach WaffVwV-BMVg
MHM: Eintritt, Nutzung und Befreiungen
Mittlere AuswirkungEintritt: 5 EUR (Dauer/Wechsel), Jahreskarte 15 EUR; Ermäßigungen/Befreiungen für viele Gruppen; nicht-kommerzielle Archivnutzung 0 EUR.
- Besucherinnen und Besucher des MHM
- Forschende/Nutzer des Archivguts
- Bundeswehrangehörige
Betroffene Normen
- BGebG §22 Abs.1 S.2
- BGebG §22 Abs.1 S.3
- BGebG §22 Abs.4 S.1
- SGB II §7 Abs.1
- SGB IX §2 Abs.2
- SGB IX §2 Abs.3
- SGB XII §19
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 22.09.2026. Die Änderung ist seit dem 23.09.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
Schlagworte
Weitere Gesetzesänderungen im Verwaltungsrecht
Alle Auswertungen im Verwaltungsrecht Alle ausgewerteten Gesetzesänderungen