THG-Quote fortentwickelt: BImSchG-Novelle mit ReFuelEU-Umsetzung und Pflichten für Flugkraftstoffanbieter
BImSchG-Novelle Pflichten für Flugkraftstoffanbieter führt die ReFuelEU-Umsetzung ein und verschärft die THG-Quote bis 2040; dies erhöht Erfüllungs- und Abgabepflichten für Anbieter. Ein verbindlicher RFNBO-Mindestanteil ab 2026, automatische Quotenanpassungen, Meldepflichten in die EU‑Unionsdatenbank sowie Sanktionen und erweiterte Aufsichts- und Zertifizierungsregeln werden verankert.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Immissionsschutzrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 18
Zusammenfassung
Die Reform verschärft die THG-Quote bis 2040 deutlich und führt einen verbindlichen Mindestanteil für RFNBO ein. Ein neuer Anpassungsmechanismus erhöht Quoten bei sektorweiter Übererfüllung. Für die Luftfahrt wird ein Vollzugs- und Sanktionsregime nach ReFuelEU verankert, inklusive hoher Abgaben bei Nichterfüllung. Zertifizierung, Datenmeldungen in die EU‑Unionsdatenbank und Aufsichtsrechte werden umfassend ausgebaut.
Kernpunkte der Änderung
THG-Quote bis 2040 stark erhöht
Hohe AuswirkungDer Prozentsatz nach §37a Abs.4 steigt stufenweise bis 65% ab 2040; Verpflichtete müssen entsprechend höhere Minderung erbringen.
- Verpflichtete nach BImSchG §37a
- Mineralölunternehmen
Mindestanteil RFNBO ab 2026
Hohe AuswirkungAb 2026 gilt ein Mindestanteil an RFNBO, ansteigend bis 10% ab 2040; Nichterfüllung führt zu Abgabe von 120 €/GJ und möglichen Sanktionen.
- Kraftstoffinverkehrbringer
- RFNBO-Lieferanten
Automatische Quotenanpassung
Mittlere AuswirkungÜbererfüllung der Quote sektorweit löst VO-Erhöhung des Prozentsatzes aus (0,5–1,5‑fach der Übersteigung), wirksam ab dem übernächsten Jahr.
- Verpflichtete nach BImSchG §37a
- BMUV/BReg
Neue Abgaberegeln und Fristen
Hohe AuswirkungMitteilung bis 1.6.; Abgaben: 0,60 €/kg CO2e, 45 €/GJ u. 120 €/GJ; Abgabenschuld entsteht am 1.6. des Folgejahres.
- Verpflichtete nach BImSchG §37a
- Dritte nach §37a Abs.6/7
Pflicht zur Unionsdatenbank-Eintragung
Hohe AuswirkungVerpflichtete müssen Mengen, Erfüllungsoptionen und THG bis 1.6. in die EU‑Unionsdatenbank eintragen; Verstöße sind bußgeldbewehrt.
- Verpflichtete nach BImSchG §37a
- Beauftragte Datensysteme
Engere Anrechenbarkeit von Kraftstoffen
Hohe AuswirkungNicht anrechenbar u.a. Palmöl, iLUC‑Rohstoffe, bestimmte Tierfette; Ausnahmen/Übergänge; BMU kann Anrechenbarkeit von Tierfetten begrenzen.
- Biokraftstoffhersteller
- Inverkehrbringer
Biomethan über Gasnetz anrechenbar
Mittlere AuswirkungAus Netz entnommenes Erdgas gilt als Biomethan, wenn Einspeisung in EU/Drittstaatnetz und Dateneingabe in die Unionsdatenbank nachgewiesen sind.
- Gaslieferanten
- Verpflichtete nach BImSchG §37a
Neue Erfüllungsoptionen präzisiert
Mittlere AuswirkungRFNBO als Co‑Feed/Intermediat, kohlenstoffarmer H2 ab 2031 und recycelte Kraftstoffe ab 2027 anrechenbar, soweit per Verordnung zugelassen.
- Raffinerien
- E-Fuel-/H2-Produzenten
ReFuelEU-Pflichten für Luftfahrt
Hohe AuswirkungKerosin-/H2‑Lieferanten an Flughäfen werden verpflichtet; Nichterfüllung: Abgabe 4.700 €/t (SAF) bzw. 17.000 €/t (synthetisch/H2); Schuld ab 14.2.
- Flugkraftstoffanbieter
- H2-Lieferanten Luftfahrt
Zuständige Stelle und VO-Befugnisse
Mittlere AuswirkungBund bestimmt Vollzugsstelle per VO; Nachweis‑, Berechnungs‑, Mindestanforderungen für Luftfahrt‑Kraftstoffe können per VO konkretisiert werden.
- Bundesverwaltung
- Flugkraftstoffanbieter
Erweiterte Überwachung, Grundrechteingriff
Mittlere AuswirkungKontrollbefugnisse erweitert; auch Kraftstoffregelungen erfasst; §52 nennt Einschränkung von Grundrechten ausdrücklich.
- Anlagen-/Kraftstoffbetreiber
- Wirtschaftsbeteiligte
Neue Bußgelder zu ReFuelEU
Mittlere AuswirkungFehlmengen, Falschangaben und Meldeverstöße nach ReFuelEU sind OWi bis 50.000 €; zuständig sind die nach §37m errichteten Stellen.
- Flugkraftstoffanbieter
Gebühren und Vorkasse
Mittlere AuswirkungGebühren für Verfahren nach §§37d, 37m sind kostendeckend; Teilgebühren entstehen vor Bekanntgabe; Leistungen erst nach Zahlung.
- Verpflichtete
- Zertifizierungsbeteiligte
Zertifizierung neu geordnet (37. BImSchV)
Hohe AuswirkungAkkreditierung (ISO 17065), Registrierung ausländischer Stellen, Lieferkettendaten in EU‑Datenbank, erweiterte Aufsicht inkl. Zertifikatsentzug, OWi.
- Zertifizierungsstellen
- Schnittstellen
- RFNBO-Lieferanten
Erweiterte Datenübermittlung
Mittlere AuswirkungZoll darf Daten inkl. Geschäftsgeheimnissen an BMUV und UBA übermitteln, soweit für Aufgaben nach §§37a–37m bzw. Art. 11 ReFuelEU erforderlich.
- Generalzolldirektion
- Hauptzollämter
- Unternehmen
Betroffene Normen
- BImSchG §37a Abs.4
- BImSchG §37a Abs.5
- BImSchG §37b Abs.6
- BImSchG §37b Abs.8
- BImSchG §37c Abs.1
- BImSchG §37c Abs.2
- BImSchG §37d Abs.2
- BImSchG §37e Abs.1
- BImSchG §37h
- BImSchG §37i
- BImSchG §37j
- BImSchG §37k
- BImSchG §37l
- BImSchG §37m
- BImSchG §52
- BImSchG §62 Abs.1
- BImSchG §62a
- BImSchG §64
Fundstelle
Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 163 am 05.06.2026. Die Änderung ist seit dem 06.06.2026 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.
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