BGBl. 2026 I Nr. 163 Gesetz

THG-Quote fortentwickelt: BImSchG-Novelle mit ReFuelEU-Umsetzung und Pflichten für Flugkraftstoffanbieter

BImSchG-Novelle Pflichten für Flugkraftstoffanbieter führt die ReFuelEU-Umsetzung ein und verschärft die THG-Quote bis 2040; dies erhöht Erfüllungs- und Abgabepflichten für Anbieter. Ein verbindlicher RFNBO-Mindestanteil ab 2026, automatische Quotenanpassungen, Meldepflichten in die EU‑Unionsdatenbank sowie Sanktionen und erweiterte Aufsichts- und Zertifizierungsregeln werden verankert.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Immissionsschutzrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
18

Zusammenfassung

Die Reform verschärft die THG-Quote bis 2040 deutlich und führt einen verbindlichen Mindestanteil für RFNBO ein. Ein neuer Anpassungsmechanismus erhöht Quoten bei sektorweiter Übererfüllung. Für die Luftfahrt wird ein Vollzugs- und Sanktionsregime nach ReFuelEU verankert, inklusive hoher Abgaben bei Nichterfüllung. Zertifizierung, Datenmeldungen in die EU‑Unionsdatenbank und Aufsichtsrechte werden umfassend ausgebaut.

Kernpunkte der Änderung

THG-Quote bis 2040 stark erhöht

Hohe Auswirkung

Der Prozentsatz nach §37a Abs.4 steigt stufenweise bis 65% ab 2040; Verpflichtete müssen entsprechend höhere Minderung erbringen.

Betrifft
  • Verpflichtete nach BImSchG §37a
  • Mineralölunternehmen

Mindestanteil RFNBO ab 2026

Hohe Auswirkung

Ab 2026 gilt ein Mindestanteil an RFNBO, ansteigend bis 10% ab 2040; Nichterfüllung führt zu Abgabe von 120 €/GJ und möglichen Sanktionen.

Betrifft
  • Kraftstoffinverkehrbringer
  • RFNBO-Lieferanten

Automatische Quotenanpassung

Mittlere Auswirkung

Übererfüllung der Quote sektorweit löst VO-Erhöhung des Prozentsatzes aus (0,5–1,5‑fach der Übersteigung), wirksam ab dem übernächsten Jahr.

Betrifft
  • Verpflichtete nach BImSchG §37a
  • BMUV/BReg

Neue Abgaberegeln und Fristen

Hohe Auswirkung

Mitteilung bis 1.6.; Abgaben: 0,60 €/kg CO2e, 45 €/GJ u. 120 €/GJ; Abgabenschuld entsteht am 1.6. des Folgejahres.

Betrifft
  • Verpflichtete nach BImSchG §37a
  • Dritte nach §37a Abs.6/7

Pflicht zur Unionsdatenbank-Eintragung

Hohe Auswirkung

Verpflichtete müssen Mengen, Erfüllungsoptionen und THG bis 1.6. in die EU‑Unionsdatenbank eintragen; Verstöße sind bußgeldbewehrt.

Betrifft
  • Verpflichtete nach BImSchG §37a
  • Beauftragte Datensysteme

Engere Anrechenbarkeit von Kraftstoffen

Hohe Auswirkung

Nicht anrechenbar u.a. Palmöl, iLUC‑Rohstoffe, bestimmte Tierfette; Ausnahmen/Übergänge; BMU kann Anrechenbarkeit von Tierfetten begrenzen.

Betrifft
  • Biokraftstoffhersteller
  • Inverkehrbringer

Biomethan über Gasnetz anrechenbar

Mittlere Auswirkung

Aus Netz entnommenes Erdgas gilt als Biomethan, wenn Einspeisung in EU/Drittstaatnetz und Dateneingabe in die Unionsdatenbank nachgewiesen sind.

Betrifft
  • Gaslieferanten
  • Verpflichtete nach BImSchG §37a

Neue Erfüllungsoptionen präzisiert

Mittlere Auswirkung

RFNBO als Co‑Feed/Intermediat, kohlenstoffarmer H2 ab 2031 und recycelte Kraftstoffe ab 2027 anrechenbar, soweit per Verordnung zugelassen.

Betrifft
  • Raffinerien
  • E-Fuel-/H2-Produzenten

ReFuelEU-Pflichten für Luftfahrt

Hohe Auswirkung

Kerosin-/H2‑Lieferanten an Flughäfen werden verpflichtet; Nichterfüllung: Abgabe 4.700 €/t (SAF) bzw. 17.000 €/t (synthetisch/H2); Schuld ab 14.2.

Betrifft
  • Flugkraftstoffanbieter
  • H2-Lieferanten Luftfahrt

Zuständige Stelle und VO-Befugnisse

Mittlere Auswirkung

Bund bestimmt Vollzugsstelle per VO; Nachweis‑, Berechnungs‑, Mindestanforderungen für Luftfahrt‑Kraftstoffe können per VO konkretisiert werden.

Betrifft
  • Bundesverwaltung
  • Flugkraftstoffanbieter

Erweiterte Überwachung, Grundrechteingriff

Mittlere Auswirkung

Kontrollbefugnisse erweitert; auch Kraftstoffregelungen erfasst; §52 nennt Einschränkung von Grundrechten ausdrücklich.

Betrifft
  • Anlagen-/Kraftstoffbetreiber
  • Wirtschaftsbeteiligte

Neue Bußgelder zu ReFuelEU

Mittlere Auswirkung

Fehlmengen, Falschangaben und Meldeverstöße nach ReFuelEU sind OWi bis 50.000 €; zuständig sind die nach §37m errichteten Stellen.

Betrifft
  • Flugkraftstoffanbieter

Gebühren und Vorkasse

Mittlere Auswirkung

Gebühren für Verfahren nach §§37d, 37m sind kostendeckend; Teilgebühren entstehen vor Bekanntgabe; Leistungen erst nach Zahlung.

Betrifft
  • Verpflichtete
  • Zertifizierungsbeteiligte

Zertifizierung neu geordnet (37. BImSchV)

Hohe Auswirkung

Akkreditierung (ISO 17065), Registrierung ausländischer Stellen, Lieferkettendaten in EU‑Datenbank, erweiterte Aufsicht inkl. Zertifikatsentzug, OWi.

Betrifft
  • Zertifizierungsstellen
  • Schnittstellen
  • RFNBO-Lieferanten

Erweiterte Datenübermittlung

Mittlere Auswirkung

Zoll darf Daten inkl. Geschäftsgeheimnissen an BMUV und UBA übermitteln, soweit für Aufgaben nach §§37a–37m bzw. Art. 11 ReFuelEU erforderlich.

Betrifft
  • Generalzolldirektion
  • Hauptzollämter
  • Unternehmen

Betroffene Normen

  • BImSchG §37a Abs.4
  • BImSchG §37a Abs.5
  • BImSchG §37b Abs.6
  • BImSchG §37b Abs.8
  • BImSchG §37c Abs.1
  • BImSchG §37c Abs.2
  • BImSchG §37d Abs.2
  • BImSchG §37e Abs.1
  • BImSchG §37h
  • BImSchG §37i
  • BImSchG §37j
  • BImSchG §37k
  • BImSchG §37l
  • BImSchG §37m
  • BImSchG §52
  • BImSchG §62 Abs.1
  • BImSchG §62a
  • BImSchG §64

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 163 am 05.06.2026. Die Änderung ist seit dem 06.06.2026 in Kraft (Am Tag nach der Verkündung). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

THG-Quote BImSchG-Novelle Biokraftstoffe RFNBO ReFuelEU Aviation Flugkraftstoffe Nachhaltigkeitsnachweise Unionsdatenbank
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