BAProRWFPrV: Fortbildungsprüfungsverordnung Bachelor Professional im Rechtswesen (Fachrichtungen Recht/Gewerblicher Rechtsschutz)
BAProRWFPrV Bachelor Professional im Rechtswesen führt den Fortbildungsabschluss (Fachrichtungen Recht/Gewerblicher Rechtsschutz) ein und berechtigt zur Übernahme von Fach- und Führungsaufgaben. Die Verordnung regelt Zulassung, Prüfungsstruktur (3×240 Min schriftlich, 30 Min mündlich), Bewertung und Gewichtung (30/30/20/20), führt eine Zweijahresfrist ein; AEVO‑Nachweis wird mit der Prüfung erworben, alte Rechtsfachwirt‑VO endet mit Ablauf des 2.9.2026.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Berufsbildungsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 16
Zusammenfassung
Die Verordnung etabliert den Abschluss „Bachelor Professional im Rechtswesen“ in den Fachrichtungen Recht und Gewerblicher Rechtsschutz. Sie regelt Zulassung, Prüfungsstruktur (3×240 Min schriftlich, 30 Min mündlich), Bewertung und Gewichtung. Breite Zugangswege und eine Zweijahresfrist für den Abschluss des Verfahrens werden eingeführt; der AEVO‑Nachweis wird mit der Prüfung erworben. Übergangsregelungen sichern Altfälle, die alte Rechtsfachwirt‑VO tritt mit Ablauf des 2.9.2026 außer Kraft.
Kernpunkte der Änderung
Neuer Fortbildungsabschluss mit zwei Fachrichtungen
Hohe AuswirkungNeuer Abschluss „Bachelor Professional im Rechtswesen“ (Recht/Gewerblicher Rechtsschutz) auf Stufe 2; Bestehen berechtigt zur Übernahme von Fach- und Führungsaufgaben.
- Rechtsanwalts-, Notar- und Patentanwaltsfachangestellte
- Berufsspezialisten im Rechtsbereich
- zuständige Stellen nach BBiG
Breite Zugangswege zur Prüfung
Hohe AuswirkungZulassung über einschlägige Abschlüsse, 90 ECTS plus Praxis, mehrjährige Berufspraxis oder Gleichwertigkeitsnachweis nach BBiG; Praxisbezug ist nachzuweisen.
- Bewerberinnen und Bewerber
- Prüfungsstellen
- Quereinsteigende mit Praxis
Prüfungsaufbau, Wertung und Fristen
Mittlere AuswirkungDrei schriftliche Prüfungen à 240 Min und eine mündliche; Bestehen ab 50 Punkten je Leistung; Gewichtung 30/30/20/20; Ergänzungsprüfung möglich; Abschluss binnen 2 Jahren.
- Prüfungsteilnehmende
- Prüfungsausschüsse
Übergangsrecht und Ablösung Rechtsfachwirt-VO
Hohe AuswirkungAltfälle bis 31.12.2029 nach alter VO; Anmeldung bis 31.12.2026 auf Antrag noch nach alter VO möglich; alte VO endet mit Ablauf des 2.9.2026.
- Laufende Rechtsfachwirt-Kohorten
- zuständige Stellen
- Bildungsträger
Betroffene Normen
- AEVO §5
- BAProRWFPrV Art.2
- BAProRWFPrV §1 Abs.2
- BAProRWFPrV §1 Abs.4
- BAProRWFPrV §1 Abs.6
- BAProRWFPrV §2
- BAProRWFPrV §8 Abs.2
- BAProRWFPrV §9
- BAProRWFPrV §10
- BAProRWFPrV §12
- BAProRWFPrV §16
- BAProRWFPrV §17
- BBiG §1 Abs.6
- BBiG §50c Abs.3 S.2
- BBiG §53c Abs.2 S.1
- BBiG §56 Abs.2
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 02.09.2026. Die Änderung ist seit dem 03.09.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
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