BGBl I Verordnung

BaFin-Änderungsverordnung: DORA-Anforderungen in Prüfungen von Wertpapierinstituten und Schwarmfinanzierungsdienstleistern

BaFin-Änderungsverordnung DORA-Anforderungen Prüfungen integriert DORA-Pflichten in die Prüfungen von Wertpapierinstituten und Schwarmfinanzierungsdienstleistern und konkretisiert ICT-Prüfberichte; dies führt zu erweiterter Berichterstattung über ICT-Organisation, kritische Systeme und DORA-Compliance. Für Wertpapierinstitute kommt eine Prüfung der Handelsbuch-Vorgaben gem. IFR/CRR hinzu; Crowdfunding-Anbieter erhalten eine eigenständige ICT/DORA-Prüfung, sofern nicht bereits nach WpIG §78 oder KWG §29 geprüft wird; die Pflichten gelten für Geschäftsjahre ab 1.1.2025.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Finanzaufsichtsrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
9

Zusammenfassung

Die Verordnung integriert DORA-Pflichten in die Prüfungen von Wertpapierinstituten und Schwarmfinanzierungsdienstleistern und konkretisiert ICT-Prüfberichte. Für Wertpapierinstitute kommt zusätzlich eine Prüfung der Handelsbuch-Vorgaben gem. IFR/CRR hinzu. Für Crowdfunding-Anbieter wird eine eigenständige ICT/DORA-Prüfung eingeführt, sofern nicht bereits nach WpIG/KWG geprüft wird. Die neuen Pflichten gelten ab Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2024 beginnen; Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung.

Kernpunkte der Änderung

Erweiterte Prüfungen bei Wertpapierinstituten

Hohe Auswirkung

Prüfer berichten über ICT-Organisation und kritische Systeme, bewerten DORA-Compliance und prüfen die Handelsbuch-Vorgaben gem. IFR/CRR auf Einhaltung.

Betrifft
  • Wertpapierinstitute
  • Abschlussprüfer
  • IT-Drittdienstleister

ICT/DORA-Prüfung für Crowdfunding-Anbieter

Hohe Auswirkung

Eigenständige ICT/DORA-Prüfung; greift, wenn keine Prüfung nach WpIG §78 oder KWG §29 erfolgt; umfasst u. a. Vorfallmeldungen nach Art.23 DORA.

Betrifft
  • Schwarmfinanzierungsdienstleister
  • Abschlussprüfer
  • IT-Drittdienstleister

Übergangsregeln und Inkrafttreten

Mittlere Auswirkung

DORA-Prüfpflichten gelten erstmals für Geschäftsjahre ab 1.1.2025; zuvor gelten Alt-Fassungen weiter; Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.

Betrifft
  • Wertpapierinstitute
  • Schwarmfinanzierungsdienstleister
  • Abschlussprüfer

Betroffene Normen

  • EU 2017/565 Art.24
  • EU 2019/2033 Art.21 Abs.2
  • EU 2022/2554 Art.5
  • EU 2022/2554 Art.17
  • EU 2022/2554 Art.23
  • EU 2022/2554 Art.24
  • EU 2022/2554 Art.28
  • EU 2022/2554 Art.45 Abs.3
  • KWG §29

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 10.09.2026. Die Änderung ist seit dem 11.09.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

DORA digitale operationale Resilienz ICT-Risikomanagement Prüfungsberichte Finanzaufsicht Wertpapierinstitute Schwarmfinanzierungsdienstleister Drittparteienrisiko
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