BaFin-Änderungsverordnung: DORA-Anforderungen in Prüfungen von Wertpapierinstituten und Schwarmfinanzierungsdienstleistern
BaFin-Änderungsverordnung DORA-Anforderungen Prüfungen integriert DORA-Pflichten in die Prüfungen von Wertpapierinstituten und Schwarmfinanzierungsdienstleistern und konkretisiert ICT-Prüfberichte; dies führt zu erweiterter Berichterstattung über ICT-Organisation, kritische Systeme und DORA-Compliance. Für Wertpapierinstitute kommt eine Prüfung der Handelsbuch-Vorgaben gem. IFR/CRR hinzu; Crowdfunding-Anbieter erhalten eine eigenständige ICT/DORA-Prüfung, sofern nicht bereits nach WpIG §78 oder KWG §29 geprüft wird; die Pflichten gelten für Geschäftsjahre ab 1.1.2025.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Finanzaufsichtsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 9
Zusammenfassung
Die Verordnung integriert DORA-Pflichten in die Prüfungen von Wertpapierinstituten und Schwarmfinanzierungsdienstleistern und konkretisiert ICT-Prüfberichte. Für Wertpapierinstitute kommt zusätzlich eine Prüfung der Handelsbuch-Vorgaben gem. IFR/CRR hinzu. Für Crowdfunding-Anbieter wird eine eigenständige ICT/DORA-Prüfung eingeführt, sofern nicht bereits nach WpIG/KWG geprüft wird. Die neuen Pflichten gelten ab Geschäftsjahren, die nach dem 31.12.2024 beginnen; Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung.
Kernpunkte der Änderung
Erweiterte Prüfungen bei Wertpapierinstituten
Hohe AuswirkungPrüfer berichten über ICT-Organisation und kritische Systeme, bewerten DORA-Compliance und prüfen die Handelsbuch-Vorgaben gem. IFR/CRR auf Einhaltung.
- Wertpapierinstitute
- Abschlussprüfer
- IT-Drittdienstleister
ICT/DORA-Prüfung für Crowdfunding-Anbieter
Hohe AuswirkungEigenständige ICT/DORA-Prüfung; greift, wenn keine Prüfung nach WpIG §78 oder KWG §29 erfolgt; umfasst u. a. Vorfallmeldungen nach Art.23 DORA.
- Schwarmfinanzierungsdienstleister
- Abschlussprüfer
- IT-Drittdienstleister
Übergangsregeln und Inkrafttreten
Mittlere AuswirkungDORA-Prüfpflichten gelten erstmals für Geschäftsjahre ab 1.1.2025; zuvor gelten Alt-Fassungen weiter; Verordnung tritt am Tag nach Verkündung in Kraft.
- Wertpapierinstitute
- Schwarmfinanzierungsdienstleister
- Abschlussprüfer
Betroffene Normen
- EU 2017/565 Art.24
- EU 2019/2033 Art.21 Abs.2
- EU 2022/2554 Art.5
- EU 2022/2554 Art.17
- EU 2022/2554 Art.23
- EU 2022/2554 Art.24
- EU 2022/2554 Art.28
- EU 2022/2554 Art.45 Abs.3
- KWG §29
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 10.09.2026. Die Änderung ist seit dem 11.09.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
Schlagworte
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