BGBl. 2026 I Nr. 282 Bekanntmachung

Bekanntmachung: Technische Voraussetzungen zur Verarbeitung der Identifikationsnummer; Inkrafttreten Art. 11, 15 RegMoG zum 1.10.2026

Art. 11 und 15 RegModG Inkrafttreten 1.10.2026: Die Bekanntmachung bestätigt die technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der Identifikationsnummer. Daher treten die Artikel 11 und 15 des RegModG am 1.10.2026 in Kraft und ermöglichen die Nutzung der Identifikationsnummer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (SGB V und SGB XI).

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / E-Government- und Registermodernisierung
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
1

Zusammenfassung

Die Bekanntmachung bestätigt die technischen Voraussetzungen zur Verarbeitung der Identifikationsnummer nach AO §139b für SGB V und SGB XI. Daher treten gemäß RegModG Art.22 Satz 3 die Artikel 11 und 15 des RegModG am 1.10.2026 in Kraft. Damit wird die Nutzung der Identifikationsnummer in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ermöglicht.

Kernpunkte der Änderung

ID-Verarbeitung in SGB V/XI ab 01.10.2026

Hohe Auswirkung

Technische Voraussetzungen bestätigt; dadurch treten RegModG Art.11 und 15 am 01.10.2026 in Kraft und erlauben ID-Verarbeitung nach AO §139b in SGB V/XI.

Betrifft
  • Krankenkassen
  • Pflegekassen
  • GKV-Versicherte

Betroffene Normen

  • AO §139b

Fundstelle

Verkündet im BGBl. 2026 I Nr. 282 am 01.10.2026. Die Änderung ist seit dem 01.10.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar. So entstehen unsere Auswertungen.

Schlagworte

Registermodernisierung RegMoG Identifikationsnummer Abgabenordnung § 139b SGB V SGB XI Datenverarbeitung Inkrafttreten
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