2. Änderungsverordnung zum Vorbereitungsdienst im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der Bundeswehrverwaltung (2026)
Änderungsverordnung Vorbereitungsdienst Bundeswehrverwaltung erweitert die Zulassung zum Auswahlverfahren bei Begrenzung zugunsten Schwerbehinderter, Gleichgestellter und Ex-SaZ und erlaubt die erneute Wiederholung von zwei Modulprüfungen. Die Änderung betrifft Bewerberinnen und Bewerber im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst der Bundeswehrverwaltung. Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Beamten- und Laufbahnrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 3
Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die Zulassung zum Auswahlverfahren bei Begrenzung zugunsten Schwerbehinderter, Gleichgestellter und Ex-SaZ mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein. Zudem sind zwei Modulprüfungen, die bereits einmal wiederholt wurden und nicht bestanden sind, erneut wiederholbar. Die Änderungen treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Kernpunkte der Änderung
Zusatz-Zulassung bei Begrenzung
Mittlere AuswirkungBei Begrenzung des Verfahrens werden Schwerbehinderte, Gleichgestellte und Ex-SaZ mit Eingliederungs-/Zulassungsschein zusätzlich zugelassen.
- Menschen mit Schwerbehinderung
- gleichgestellte behinderte Menschen
- ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit (mit Eingliederungs- oder Zulassungsschein)
- Auswahlkommissionen der Bundeswehrverwaltung
Zweite Wiederholung für zwei Module
Mittlere AuswirkungZwei in der ersten Wiederholung nicht bestandene Modulprüfungen dürfen ein zweites Mal wiederholt werden.
- Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes in der Bundeswehrverwaltung
- Prüfungsausschüsse
- Ausbildungsbehörden der Bundeswehrverwaltung
Betroffene Normen
- BLV §10 Abs.1
- BLV §10 Abs.2
- BLV §11 Abs.3 S.2
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 08.09.2026. Die Änderung ist seit dem 09.09.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
Schlagworte
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