BGBl I Verordnung

AIVBLehrV: Besondere Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals im FB Allgemeine Innere Verwaltung der Hochschule des Bundes

AIVBLehrV Besondere Lehrverpflichtung konkretisiert die Lehrverpflichtung im Fachbereich AIV, schließt wissenschaftliche Mitarbeitende aus und legt das Abrechnungsjahr 1.10.–30.9. fest. Anrechnungen sind streng gedeckelt (u.a. 100%-Gesamtgrenze, 3% digitale Formate, 3%/670 LVS Sonderaufträge); Deputatsstände werden fortgeschrieben, Überhänge über 18 LVS sind abzubauen. Die Verordnung gilt erstmals ab dem auf den 24.09.2026 folgenden Abrechnungszeitraum.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Beamtenrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
8

Zusammenfassung

Die AIVBLehrV konkretisiert die Lehrverpflichtung im Fachbereich AIV, legt den Abrechnungszeitraum als Studienjahr fest und schließt wissenschaftliche Mitarbeitende aus. Anrechnungen sind streng gedeckelt (u.a. 100%-Gesamtgrenze, 3% für digitale Zusatzformate, 3%/670 LVS für Sonderaufträge) und Doppelanrechnungen sind untersagt; über Anrechnungen entscheidet die Dekanin/der Dekan. Deputatsstände werden fortgeschrieben, Überhänge sind abzubauen; es gilt eine Kappungsgrenze von 396 LVS mit Übergangsreduktion. Die Verordnung gilt erstmals ab dem auf den 24.09.2026 folgenden Abrechnungszeitraum.

Kernpunkte der Änderung

Geltung und Start des Studienjahrs

Mittlere Auswirkung

Gilt für hauptberufliches wissenschaftliches Personal im Fachbereich AIV; nicht für wissenschaftliche Mitarbeitende. Anwendung ab Studienjahr 1.10.–30.9.

Betrifft
  • Hauptberufliches wissenschaftliches Personal (FB AIV)
  • Wissenschaftliche Mitarbeitende
  • Dekanin/Dekan

Anrechnung: Deckel und Verbote

Hohe Auswirkung

Anrechnungen/Ermäßigungen max. 100%; digitale Zusatzformate bis 3%; Sonderaufträge bis 3% oder 670 LVS; keine Doppelanrechnung; Entscheidung Dekan:in.

Betrifft
  • Lehrende (FB AIV)
  • Dekanin/Dekan
  • Prüfungskommissionen

Deputatskonto und Kappungsgrenze

Hohe Auswirkung

Deputatsstände werden fortgeschrieben; Überhänge über 18 LVS sind abzubauen; Kappungsgrenze 396 LVS, Übergang: Reduktion um 100 LVS jährlich.

Betrifft
  • Lehrende (FB AIV)
  • Fachbereichsleitung
  • Hochschulleitung

Betroffene Normen

  • AIVBLehrV §1
  • AIVBLehrV §2
  • AIVBLehrV §5
  • AIVBLehrV §6
  • AIVBLehrV §7
  • AIVBLehrV §8
  • BBG §132a Abs.3 S.1
  • BBG §132a Abs.4

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 24.09.2026. Die Änderung ist seit dem 25.09.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

Lehrverpflichtung Dienstaufgaben Anrechnungen Ermäßigungen Prüfungsleistungen Deputatsstand Hochschule des Bundes Beamtenrecht
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