BGBl I Verordnung

Änderungsverordnung: Apothekenbetriebsordnung, Arzneimittelpreisverordnung und PTA-APrV – neue Regeln zu Versand, Notdienst, Labor

Änderungsverordnung Apothekenbetriebsordnung AMPreisV PTA-APrV verschärft Botendienst und Versand sowie die Notdienst- und Vergütungsregeln. Versand verlangt QMS-Planung, Temperaturkontrolle und verbietet nicht personenbetriebene Abholstationen; Notdienst erhält Mindestöffnungszeiten ab 1.1.2027. Krankenhausapotheken müssen Vorräte ausweiten; Außenlager bis 50% mit 1‑Stunden‑Belieferung sind möglich; AMPreisV ermöglicht Skonti und präzisiert Vergütung.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Arzneimittel- und Apothekenrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
7

Zusammenfassung

Die Verordnung verschärft Botendienst und Versand, u. a. mit Temperaturkontrolle, QMS‑Pflichten und Verbot nicht personenbetriebener Abholstationen. Der Notdienst wird neu strukturiert und mit Mindestöffnungszeiten und Befreiungen ab 1.1.2027 geregelt. Krankenhausapotheken müssen Vorräte ausweiten; teils sind externe Lager mit 1‑Stunden‑Belieferung zulässig. In der Arzneimittelpreisverordnung werden Skonti ermöglicht, Vergütungsbestandteile präzisiert und ein jährlicher Anpassungsvorschlag eingeführt.

Kernpunkte der Änderung

Botendienst und Versand verschärft

Hohe Auswirkung

Boten ohne Erlaubnis, aber mit Temperaturkontrolle; fehlt Verordnung/Beratung, nur pharmazeutisches Personal. Versand: QMS-Planung, Kühlkette nachweisen, keine Abholstationen.

Betrifft
  • öffentliche Apotheken
  • Versandapotheken
  • Apothekenpersonal
  • Logistikdienstleister
  • Patienten

Notdienst neu geregelt

Hohe Auswirkung

Ständige Dienstbereitschaft; Behörde teilt Notdienste zu. Übrige Apotheken: 6 Std. Mo–Fr; Zweigapotheken: 4 Std. Mo–Fr. Teilnotdienst: Befreiung bis 16/18 Std. Gilt ab 1.1.2027.

Betrifft
  • öffentliche Apotheken
  • Zweigapotheken
  • zuständige Behörden
  • Patienten

Krankenhausvorräte ausgeweitet

Hohe Auswirkung

Krankenhausapotheken: 2‑Wochen‑Vorrat; ICU‑Parenteralia/Antibiotika 6 Wochen; bestimmte Onkologika 4 Wochen (ab 5 Mon.). Bis 50% Außenlager mit 1‑Std.-Belieferung und QS‑Vertrag.

Betrifft
  • Krankenhausapotheken
  • Krankenhausträger
  • Intensivstationen
  • Onkologieeinheiten
  • Logistikdienstleister

Apothekenvergütung/Skonti angepasst

Hohe Auswirkung

Skonti vor Fälligkeit zulässig, auch unter Festpreis. Vergütung: 3% relativer Anteil + Fixum; 0,50€ je Austausch. Jährlicher Anpassungsvorschlag von GKV/DAV an BMG.

Betrifft
  • öffentliche Apotheken
  • Pharma-Großhändler
  • GKV
  • PKV

Betroffene Normen

  • AMG §48
  • AMPreisV §2 Abs.1
  • AMPreisV §3
  • AMPreisV §3a
  • SGB V §129 Abs.2a
  • SGB V §129 Abs.2b
  • SGB V §130a Abs.8b S.3

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 21.09.2026. Die Änderung ist seit dem 22.09.2026 in Kraft (Gestaffelt, weitere Termine: 01.01.2027). Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

Apothekenrecht Arzneimittelpreisverordnung Botendienst und Versand Qualitätsmanagement Krankenhausversorgung Medizinische Gase Notdienst Identitätsprüfung
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