BGBl I Verordnung

2. Änderungsverordnung zur Kriegswaffengenehmigungsverordnung (KrWaffGenV): Allgemeine Genehmigungen, Zertifizierung, Ukraine

2. Änderungsverordnung KrWaffGenV erweitert die Allgemeinen Genehmigungen unter anderem auf Lieferungen an staatliche Stellen der Ukraine und begründet eine 2‑Wochen‑Meldepflicht an das BMWi. Die Verordnung erleichtert Einfuhren bei EU‑Verbringung sowie Exporte aus Norwegen, Schweiz und UK für AWG §9‑zertifizierte Empfänger, regelt innerdeutsche Beförderungen mit der Bundeswehr und EU‑Verbringungen zwischen zertifizierten Unternehmen und enthält Ausnahmen für Antipersonenminen und Streumunition.

Rechtsgebiet
Verwaltungsrecht / Kriegswaffenkontrollrecht
Geltungsbereich
Bund
Betroffene Normen
2

Zusammenfassung

Die Verordnung erweitert die Allgemeinen Genehmigungen u. a. auf Lieferungen an staatliche Stellen der Ukraine und führt hierfür eine 2‑Wochen‑Meldepflicht ein. Einfuhren sind bei EU‑Verbringung sowie Exporten aus Norwegen, Schweiz und UK (teils ausgenommen) für AWG‑zertifizierte Empfänger erleichtert. Innerdeutsche Beförderungen mit der Bundeswehr und EU‑Verbringungen zwischen zertifizierten Unternehmen werden erleichtert, mit Endverbleibspflicht. Antipersonenminen und Streumunition sind von den Allgemeinen Genehmigungen ausgenommen.

Kernpunkte der Änderung

Ukraine einbezogen + Meldepflicht

Hohe Auswirkung

Ukraine in Adressatenkreis: Durchfuhr/ Auslandsgeschäfte allgemein genehmigt bei Verbleib bei Behörden; Ukraine-Transit binnen 2 Wochen an BMWi melden (Stückzahl, Typ, Herkunft).

Betrifft
  • Rüstungs- und Logistikunternehmen
  • staatliche Stellen der Ukraine
  • Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Einfuhr: EU + NO/CH/UK erleichtert

Hohe Auswirkung

Allg. Genehmigung für Einfuhr bei EU-Verbringung oder Export aus NO/CH/UK (ohne KWL 29,30,50,51); Empfänger braucht AWG §9-Zertifizierung.

Betrifft
  • Zertifizierte Rüstungsunternehmen (DE)
  • Exporteure in NO/CH/UK
  • Zoll- und Genehmigungsbehörden

Bundeswehr- & EU-Transfers erleichtert

Hohe Auswirkung

Inlandsbeförderung zu/von Bundeswehr und EU-Verbringungen zwischen Zertifizierten genehmigt; bei endgültiger Verbringung Endverbleib; APM/Streumunition ausgenommen.

Betrifft
  • Bundeswehr
  • Zertifizierte Unternehmen (DE/EU)
  • Genehmigungsbehörden

Betroffene Normen

  • AWG §9
  • AWV §21 Abs.6

Fundstelle

Verkündet im BGBl I am 07.09.2026. Die Änderung ist seit dem 08.09.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.

Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.

Schlagworte

Kriegswaffenkontrolle Allgemeine Genehmigungen Durchfuhr und Verbringung Einfuhr Exportkontrolle Ukraine Zertifizierung § 9 AWG Endverbleibserklärung
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