2. Änderungsverordnung zur Kriegswaffengenehmigungsverordnung (KrWaffGenV): Allgemeine Genehmigungen, Zertifizierung, Ukraine
2. Änderungsverordnung KrWaffGenV erweitert die Allgemeinen Genehmigungen unter anderem auf Lieferungen an staatliche Stellen der Ukraine und begründet eine 2‑Wochen‑Meldepflicht an das BMWi. Die Verordnung erleichtert Einfuhren bei EU‑Verbringung sowie Exporte aus Norwegen, Schweiz und UK für AWG §9‑zertifizierte Empfänger, regelt innerdeutsche Beförderungen mit der Bundeswehr und EU‑Verbringungen zwischen zertifizierten Unternehmen und enthält Ausnahmen für Antipersonenminen und Streumunition.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Kriegswaffenkontrollrecht
- Geltungsbereich
- Bund
- Betroffene Normen
- 2
Zusammenfassung
Die Verordnung erweitert die Allgemeinen Genehmigungen u. a. auf Lieferungen an staatliche Stellen der Ukraine und führt hierfür eine 2‑Wochen‑Meldepflicht ein. Einfuhren sind bei EU‑Verbringung sowie Exporten aus Norwegen, Schweiz und UK (teils ausgenommen) für AWG‑zertifizierte Empfänger erleichtert. Innerdeutsche Beförderungen mit der Bundeswehr und EU‑Verbringungen zwischen zertifizierten Unternehmen werden erleichtert, mit Endverbleibspflicht. Antipersonenminen und Streumunition sind von den Allgemeinen Genehmigungen ausgenommen.
Kernpunkte der Änderung
Ukraine einbezogen + Meldepflicht
Hohe AuswirkungUkraine in Adressatenkreis: Durchfuhr/ Auslandsgeschäfte allgemein genehmigt bei Verbleib bei Behörden; Ukraine-Transit binnen 2 Wochen an BMWi melden (Stückzahl, Typ, Herkunft).
- Rüstungs- und Logistikunternehmen
- staatliche Stellen der Ukraine
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
Einfuhr: EU + NO/CH/UK erleichtert
Hohe AuswirkungAllg. Genehmigung für Einfuhr bei EU-Verbringung oder Export aus NO/CH/UK (ohne KWL 29,30,50,51); Empfänger braucht AWG §9-Zertifizierung.
- Zertifizierte Rüstungsunternehmen (DE)
- Exporteure in NO/CH/UK
- Zoll- und Genehmigungsbehörden
Bundeswehr- & EU-Transfers erleichtert
Hohe AuswirkungInlandsbeförderung zu/von Bundeswehr und EU-Verbringungen zwischen Zertifizierten genehmigt; bei endgültiger Verbringung Endverbleib; APM/Streumunition ausgenommen.
- Bundeswehr
- Zertifizierte Unternehmen (DE/EU)
- Genehmigungsbehörden
Betroffene Normen
- AWG §9
- AWV §21 Abs.6
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 07.09.2026. Die Änderung ist seit dem 08.09.2026 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
Schlagworte
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