Speyer: 1. Änderungsverordnung zu IFR-RNP-Anflügen RWY 16/34 – GNSS/EGNOS, Fix-Koordinaten, ATC-Zuweisung
1. Änderungsverordnung zu IFR-RNP-Anflügen RWY 16/34 legt neue Verfahrensfixe fest und macht GNSS verpflichtend, mit der praktischen Folge, dass DME/DME als Navigationssensor unzulässig ist. Sie präzisiert IAF-Zuweisungen (teilweise nur durch ATC) und legt RNP(Z) APV BARO-VNAV sowie RNP(Y) mit EGNOS/LPV für RWY 16/34 fest; Inkrafttreten am 18. März 2027.
- Rechtsgebiet
- Verwaltungsrecht / Luftverkehrsrecht
- Geltungsbereich
- Bund
Zusammenfassung
Die Verordnung aktualisiert Verfahrensfixe und präzisiert IAF-Zuweisungen (teils nur durch ATC). GNSS wird verpflichtend, DME/DME (auch mit IRU) ist untersagt. RNP(Z) APV BARO-VNAV und RNP(Y) mit EGNOS/LPV werden für RWY 16/34 verbindlich festgelegt, mit Temperatur- und Anforderungsauflagen. Inkrafttreten ist am 18. März 2027.
Kernpunkte der Änderung
Verfahrensfixe neu definiert
Mittlere AuswirkungVerfahrensfixe (u. a. ITJET, KRH, NORFE, RYxxx) mit neuen Koordinaten verbindlich festgelegt; Verfahren folgen diesen Punkten.
- IFR-Pilotinnen und Piloten
- Flugverkehrskontrollstelle (ATC)
- Flugplatz Speyer
- NAV-Datenanbieter
IAF nur teils durch ATC zuweisbar
Mittlere AuswirkungAls IAF gelten ITJET, KRH, NORFE, RY600/700/800/900; RY600/700/800/900 dürfen ausschließlich durch ATC als IAF zugewiesen werden.
- IFR-Pilotinnen und Piloten
- Flugverkehrskontrollstelle (ATC)
GNSS verpflichtend, DME/DME unzulässig
Hohe AuswirkungFür die Verfahren ist GNSS zwingend; DME/DME sowie DME/DME/IRU als Navigationssensoren sind für diese Anflüge ausdrücklich verboten.
- IFR-Pilotinnen und Piloten
- Luftfahrtunternehmen
- Avionikbetreiber
RNP(Z)/RNP(Y) Verfahren festgelegt
Hohe AuswirkungRNP(Z) APV BARO-VNAV zugelassen, unter -15°C ohne Tempokorrektur unzulässig. RNP(Y) mit EGNOS/LPV nur auf Pilotenanfrage, RWY 16/34 definiert.
- IFR-Pilotinnen und Piloten
- Flugverkehrskontrollstelle (ATC)
- Flugplatz Speyer
Fundstelle
Verkündet im BGBl I am 09.09.2026. Die Änderung tritt am 18.03.2027 in Kraft. Maßgeblich ist ausschließlich der amtliche Verkündungstext.
Diese Zusammenfassung wurde automatisiert aus dem amtlichen Verkündungstext erstellt. Sie ersetzt weder die Lektüre des Originals noch eine rechtliche Prüfung im Einzelfall und stellt keine Rechtsberatung dar.
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